Keine Kürzung um Zuschüsse aus einem Bonusprogramm
Viele gesetzliche Krankenkassen bieten Bonusprogramme nach § 65a SGB V an, um gesundheitsbewusstes Verhalten zu fördern – zum Beispiel für Impfungen, Vorsorgeuntersuchungen oder sportliche Aktivitäten.
Solche Bonuszahlungen sind keine echten Beitragsrückerstattungen und mindern daher nicht den steuerlich abziehbaren Betrag Ihrer Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben. Das hat der Bundesfinanzhof bereits mehrfach bestätigt (z. B. Urteile vom 1.6.2016 und 6.5.2020).
Was gilt als gesundheitsbewusstes Verhalten?
Beispiele für Maßnahmen, die von Krankenkassen im Rahmen eines Bonusprogramms gefördert werden:
- Vorsorgeuntersuchungen (z. B. Krebsfrüherkennung)
- Impfungen
- Gesundheitskurse oder Sportprogramme
- Ernährungsberatung
Solche Zahlungen bleiben beim Sonderausgabenabzug unberücksichtigt – sie führen nicht zu einer Kürzung.
Unterschied zwischen Bonuszahlungen und Beitragsrückerstattungen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im BMF-Schreiben vom 16.12.2021 klargestellt, welche Zahlungen der Krankenkasse den Sonderausgabenabzug doch kürzen. Dazu gehören:
- Prämien nach § 53 SGB V: Zahlungen für Programme wie die hausarztzentrierte Versorgung gelten als Beitragsrückerstattung.
- Bonuspunkte: Werden Bonuspunkte in Geld umgerechnet, gelten sie ebenfalls als Rückerstattung.
- Familienversicherte: Bonuszahlungen für Familienangehörige werden dem Hauptversicherten zugerechnet.
- Basiskrankenversicherung: Zahlungen für Maßnahmen, die vom Basisschutz abgedeckt sind (z. B. einfache Vorsorgeuntersuchungen), gelten als Rückerstattung.
- Privat finanzierte Gesundheitsmaßnahmen: Für selbst bezahlte Leistungen (z. B. Osteopathie oder Sportverein) sind Bonuszahlungen keine Rückerstattung und kürzen den Abzug nicht.
Vereinfachungsregel: Bis 150 Euro steuerfrei
Bonuszahlungen bis zu 150 Euro pro Jahr und versicherter Person werden pauschal nicht als Beitragsrückerstattung angesehen. Sie müssen also nicht nachweisen, wofür die Zahlung erfolgte.
Wichtig: Wird die 150-Euro-Grenze überschritten, müssen Sie nachweisen, dass es sich nicht um eine Rückerstattung handelt – sonst wird der übersteigende Betrag von den Sonderausgaben abgezogen.
Diese Regel galt ursprünglich bis Ende 2023, wurde dann bis 2024 verlängert (siehe BMF-Schreiben vom 28.12.2023) und ist ab dem 1. Januar 2025 dauerhaft gesetzlich geregelt (§ 10 Abs. 2b EStG).
Was gilt ab 2025?
Seit dem 1. Januar 2025 ist die 150-Euro-Vereinfachungsregel im Einkommensteuergesetz verankert. Das bedeutet:
- Bonuszahlungen bis 150 Euro pro Jahr bleiben steuerfrei.
- Nur der Betrag, der darüber hinausgeht, zählt als Beitragsrückerstattung.
- Sie können nachweisen, dass auch der übersteigende Betrag keine Rückerstattung darstellt.
Diese Regelung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 beschlossen und ist jetzt dauerhaft gültig.
Prüfen Sie Ihre Steuerbescheide!
Die Krankenkassen übermitteln der Finanzverwaltung elektronisch, ob eine Zahlung den Sonderausgabenabzug mindert. Diese Daten sind nicht immer korrekt. Deshalb sollten Sie prüfen, ob in Ihrem Steuerbescheid eine unberechtigte Kürzung erfolgt ist.
Was gilt bei privaten Krankenversicherungen?
Bei privaten Krankenkassen gelten Bonuszahlungen meist als Beitragsrückerstattung – besonders dann, wenn Sie keine konkreten Kosten hatten. Das hat der Bundesfinanzhof 2020 entschieden.
Keine Kürzung um Zuschüsse aus einem Bonusprogramm
Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind absetzbar?
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind in der Steuererklärung als Sonderausgaben abziehbar – aber nur für die sogenannte Basisabsicherung.
Bei gesetzlich Versicherten kürzt das Finanzamt den Beitrag um 4 % pauschal, da dieser Anteil das Krankengeld abdeckt. Die Kürzung erfolgt nur, wenn ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
Privatversicherte können ebenfalls nur den Basisbeitrag absetzen. Wahlleistungen (z. B. Chefarztbehandlung, Zwei-Bett-Zimmer) zählen nicht dazu. Sie sind nur als sonstige Vorsorgeaufwendungen abziehbar, sofern der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft ist.
Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen:
- 1.900 Euro jährlich für Arbeitnehmer und Rentner
- 2.800 Euro jährlich für Selbstständige
Solange diese Beträge nicht überschritten sind, können auch andere Versicherungen geltend gemacht werden – z. B. Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung.
Beispiel: Ein Ehepaar zahlt insgesamt 4.600 Euro an Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Da es sich um Basisabsicherung handelt, sind die vollen Beiträge abziehbar – auch wenn sie den gemeinsamen Höchstbetrag von 3.800 Euro (2 × 1.900 Euro) übersteigen. Weitere Versicherungen können dann nicht mehr berücksichtigt werden.
Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind absetzbar?