Schlagwort: geldwerter Vorteil

Sachbezugswerte 2026 einfach erklärt: Verpflegung und Unterkunft

Sachbezugswerte 2026 einfach erklärt: Verpflegung und Unterkunft

Die Sachbezugswerte 2026 legen fest, mit welchen pauschalen Beträgen freie Verpflegung und freie Unterkunft zu versteuern und zu verbeitragen sind, wenn Arbeitnehmer diese Leistungen vom Arbeitgeber erhalten. Die Werte sind für die Lohnabrechnung verbindlich und gelten einheitlich in ganz Deutschland. Der folgende Überblick erklärt die rechtlichen Grundlagen, zeigt die neuen Beträge für 2026 und ordnet sie praxisnah ein.


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Sachbezüge: Änderung bei den Bewertungsvorschriften

Sachbezüge: Änderung bei der Bewertungsvorschriften

Arbeitnehmer müssen auch Sachbezüge versteuern, die ihnen ihr Arbeitgeber gewährt. Zwar gibt es bestimmte Freibeträge und Freigrenzen, doch diese betreffen nur die Höhe der Versteuerung. An der grundsätzlichen Steuerpflicht des „geldwerten Vorteils“ ändert sich dadurch nichts.
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Trockenes Brötchen und Kaffee kein steuerpflichtiges Frühstück

Trockenes Brötchen und Kaffee kein steuerpflichtiges Frühstück

Erhalten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber freie oder verbilligte Verpflegung, so ist der geldwerte Vorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig. Bewertet wird der Vorteil nach den amtlichen Sachbezugswerten, die allerdings – gemessen am allgemeinen Preisniveau – vergleichsweise niedrig scheinen. Wenn der Arbeitgeber nun morgens seinen Mitarbeitern lediglich trockene Brötchen (Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen) und Kaffee kostenlos zur Verfügung stellt, ist die Frage, ob dies als „Frühstück“ zu beurteilen und zu versteuern ist.


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Arbeitgeberdarlehen: Neues vorteilhaftes Wahlrecht für Mitarbeiter

In vielen Firmen können Mitarbeiter von ihrem Arbeitgeber zinslose oder zinsverbilligte Darlehen erhalten, die sie oft als „goldene Fessel“ an das Unternehmen binden. Den Zinsvorteil will das Finanzamt natürlich als sog. geldwerten Vorteil versteuert haben. Dabei gelten unterschiedliche Regelungen für Bankmitarbeiter und Beschäftigte anderer Unternehmen.
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