Verspätungszuschlag bei Lohnersatzleistungen: Hohe Zuschläge sind zulässig

Verspätungszuschlag bei Lohnersatzleistungen: Hohe Zuschläge sind zulässig
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Wer Kurzarbeitergeld oder andere Lohnersatzleistungen bezogen hat, muss unter Umständen eine Einkommensteuererklärung abgeben. Wird die Erklärung erst Jahre später eingereicht, kann ein hoher Verspätungszuschlag bei Lohnersatzleistungen entstehen – selbst wenn die eigentliche Steuernachzahlung vergleichsweise gering ausfällt. Ein Urteil des Finanzgerichts Köln zeigt, dass ein Verspätungszuschlag von mehreren Hundert Euro rechtmäßig sein kann.

Das wirkt auf den ersten Blick unverhältnismäßig: Denkbar ist beispielsweise eine Steuernachzahlung von nur 100 Euro, während zusätzlich ein Verspätungszuschlag von 500 Euro, 600 Euro oder sogar 700 Euro festgesetzt wird. Entscheidend ist jedoch nicht allein das Verhältnis zwischen Nachzahlung und Zuschlag. Für die Berechnung gelten die gesetzlichen Vorgaben des § 152 AO.

Warum Lohnersatzleistungen eine Steuererklärung auslösen können

Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld sind grundsätzlich steuerfrei. Sie können aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegen.

Progressionsvorbehalt bedeutet: Die Leistung selbst wird nicht unmittelbar besteuert. Sie wird jedoch bei der Berechnung des persönlichen Steuersatzes berücksichtigt. Dadurch kann sich der Steuersatz erhöhen, der auf die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte angewendet wird. Nach Abgabe der Einkommensteuererklärung kann deshalb eine Steuernachzahlung entstehen.

Für Arbeitnehmer ist außerdem die Grenze von 410 Euro wichtig. Beträgt die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, mehr als 410 Euro, besteht nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG grundsätzlich eine Pflicht zur Veranlagung.

Wer beispielsweise in einem Kalenderjahr Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro erhalten hat, kann deshalb zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sein.

Hinzu kommt: Die entsprechenden Leistungen bleiben dem Finanzamt regelmäßig nicht verborgen. Die Sozialleistungsträger müssen die für den Progressionsvorbehalt maßgeblichen Daten grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 32b Abs. 3 EStG.

Eine Steuererklärung einfach nicht einzureichen, um einer möglichen Nachzahlung zu entgehen, ist daher keine sinnvolle Strategie.

Wie hoch ist der Verspätungszuschlag?

Die Berechnung des Verspätungszuschlags ergibt sich aus § 152 Abs. 5 AO.

Bei Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, beträgt der Zuschlag für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 Prozent der um Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer. Entscheidend ist jedoch häufig der gesetzliche Mindestbetrag: Mindestens 25 Euro fallen für jeden angefangenen Monat der Verspätung an.

Dadurch kann der Verspätungszuschlag deutlich höher ausfallen als die eigentliche Steuernachzahlung.

Beispiel:

Für eine verpflichtende Einkommensteuererklärung werden 28 angefangene Monate der Verspätung berücksichtigt. Bereits aufgrund des gesetzlichen Mindestbetrags ergibt sich:

28 Monate × 25 Euro = 700 Euro Verspätungszuschlag

Eine Einkommensteuernachzahlung von beispielsweise nur 100 Euro verhindert einen solchen Zuschlag nicht automatisch.

Wann muss das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen?

Hier muss zwischen einer Ermessensentscheidung und der zwingenden Festsetzung unterschieden werden.

Nach § 152 Abs. 1 AO kann das Finanzamt bei einer verspäteten Steuererklärung grundsätzlich einen Verspätungszuschlag festsetzen. In diesem Bereich besteht ein Ermessensspielraum. Macht der Steuerpflichtige glaubhaft, dass die Verspätung entschuldbar war, ist von der Festsetzung grundsätzlich abzusehen.

Sind dagegen die Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 AO erfüllt, muss grundsätzlich ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Dann handelt es sich nicht mehr lediglich um eine Kann-Regelung.

Für reguläre Veranlagungszeiträume greift diese Pflicht grundsätzlich, wenn eine auf ein Kalenderjahr bezogene Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde. Für bestimmte von den Corona-Sonderregelungen betroffene Steuerjahre galten allerdings verlängerte Zeiträume.

Corona-Jahre: Die 14-Monats-Grenze galt nicht immer

Gerade bei verspäteten Steuererklärungen für zurückliegende Corona-Jahre darf deshalb nicht pauschal mit 14 Monaten gerechnet werden. Die gesetzlichen Sonderregelungen verlängerten den Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Verspätungszuschlag grundsätzlich zwingend festzusetzen war.

Steuerjahr Zeitraum nach Ablauf des Kalenderjahres
2020 20 Monate
2021 20 Monate
2022 19 Monate
2023 17 Monate
2024 16 Monate
ab 2025 grundsätzlich 14 Monate

Für Altfälle ist diese Unterscheidung wichtig. Wer beispielsweise eine Einkommensteuererklärung 2020 verspätet eingereicht hat, kann nicht allein anhand der heute geltenden normalen 14-Monats-Grenze beurteilen, ab welchem Zeitpunkt die zwingende Festsetzung eines Verspätungszuschlags einsetzte.

Welche Abgabefrist galt für die Steuererklärung 2020?

Auch die eigentliche Abgabefrist für den Veranlagungszeitraum 2020 wurde coronabedingt verlängert.

Steuererklärung 2020 Abgabefrist
Ohne steuerliche Beratung 1. November 2021, regional gegebenenfalls 2. November 2021
Mit steuerlicher Beratung 31. August 2022

Wer trotz bestehender Erklärungspflicht wesentlich später abgegeben hat, musste deshalb mit einem Verspätungszuschlag rechnen.

FG Köln: Hoher Verspätungszuschlag kann rechtmäßig sein

Mit Urteil vom 22. April 2026 hat das Finanzgericht Köln über einen Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2020 entschieden (FG Köln, Urteil vom 22.4.2026, 12 K 72/25).

Der Steuerpflichtige hatte im Streitjahr erstmals Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro erhalten und war dadurch zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Die Erklärung wurde jedoch erheblich verspätet eingereicht.

Das Finanzgericht bestätigte, dass das Finanzamt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 AO grundsätzlich zur Festsetzung des Verspätungszuschlags verpflichtet ist. Eine entschuldbare Verspätung beseitigt diese gesetzliche Verpflichtung in diesem Fall nicht ohne Weiteres.

Auch der gesetzliche Mindestbetrag von 25 Euro je angefangenem Verspätungsmonat wird nicht allein deshalb rechtswidrig, weil die eigentliche Einkommensteuernachzahlung gering ist.

Gibt es Ausnahmen vom zwingenden Verspätungszuschlag?

Ja. Die zwingende Festsetzung nach § 152 Abs. 2 AO gilt nicht ausnahmslos.

Nach § 152 Abs. 3 AO greift die Muss-Regelung unter anderem nicht,

  • wenn das Finanzamt eine Fristverlängerung gewährt oder rückwirkend gewährt hat,
  • wenn die Steuer auf 0 Euro oder einen negativen Betrag festgesetzt wird oder
  • wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt.

Führt die verspätet abgegebene Einkommensteuererklärung beispielsweise zu einer Steuererstattung, muss also nicht allein aufgrund der Überschreitung der Frist automatisch ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 AO festgesetzt werden.

Wichtig ist allerdings die Unterscheidung zwischen zwingender und ermessensabhängiger Festsetzung. Dass § 152 Abs. 2 AO nicht greift, bedeutet nicht in jedem Fall, dass überhaupt kein Verspätungszuschlag zulässig wäre. Unter den Voraussetzungen des § 152 Abs. 1 AO kann weiterhin eine Ermessensentscheidung des Finanzamts in Betracht kommen.

Sonderregelung bei unerwarteter Erklärungspflicht

Eine weitere wichtige Regel enthält § 152 Abs. 5 Satz 3 AO.

Wird ein Steuerpflichtiger erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert und konnte er bis zu dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, wird der Verspätungszuschlag nur für die Monate berechnet, die nach Ablauf der vom Finanzamt gesetzten Frist begonnen haben.

Die Vorschrift kann beispielsweise bei Steuerpflichtigen von Bedeutung sein, die aufgrund ihrer bisherigen steuerlichen Behandlung nachvollziehbar davon ausgehen durften, keine Steuererklärung mehr abgeben zu müssen.

Sie bietet jedoch keinen allgemeinen Schutz für Steuerpflichtige, die eine bereits bestehende Erklärungspflicht lediglich übersehen oder falsch eingeschätzt haben. Gerade diese Abgrenzung war auch im Verfahren des Finanzgerichts Köln von Bedeutung.

Kommen zusätzlich Nachzahlungszinsen hinzu?

Verspätungszuschläge und Nachzahlungszinsen sind unterschiedliche steuerliche Nebenleistungen. Sie können daher grundsätzlich nebeneinander entstehen.

Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO werden nach den Vorgaben des § 238 AO berechnet. Der Zinssatz beträgt nach § 238 Abs. 1a AO derzeit 0,15 Prozent für jeden Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr.

Für den Veranlagungszeitraum 2020 wurde auch der Beginn des Zinslaufs aufgrund gesetzlicher Sonderregelungen verschoben. Für die Einkommensteuer 2020 begann der allgemeine Zinslauf am 1. Oktober 2022.

Was passiert, wenn die Steuererklärung überhaupt nicht abgegeben wird?

Eine Nichtabgabe löst das Problem nicht. Kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen, darf beziehungsweise muss es unter den Voraussetzungen des § 162 AO eine Schätzung vornehmen.

Eine solche Schätzung kann für den Steuerpflichtigen ungünstiger ausfallen als eine vollständig ausgefüllte Einkommensteuererklärung.

Zwar liegen der Finanzverwaltung zahlreiche Daten bereits elektronisch vor, beispielsweise zu Arbeitslohn, bestimmten Lohnersatzleistungen und Vorsorgeaufwendungen. Individuelle Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen kennt das Finanzamt aber nicht zwingend.

Wer eine Steuererklärung nachreichen muss, sollte deshalb alle abzugsfähigen Aufwendungen sorgfältig prüfen und geltend machen.

Was können Betroffene gegen einen Verspätungszuschlag tun?

Nach Erhalt des Steuerbescheids und der Festsetzung des Verspätungszuschlags sollte zunächst geprüft werden, ob tatsächlich eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung bestand.

Das ist besonders wichtig, weil bei einer freiwilligen Einkommensteuererklärung – der sogenannten Antragsveranlagung – andere Voraussetzungen gelten. Ein Verspätungszuschlag wegen einer verspäteten Erklärung setzt grundsätzlich voraus, dass überhaupt eine gesetzliche oder behördlich angeordnete Abgabepflicht bestand.

Betroffene sollten insbesondere prüfen,

  • ob tatsächlich eine Pflichtveranlagung vorlag,
  • ob die richtige Abgabefrist zugrunde gelegt wurde,
  • ob eine gewährte Fristverlängerung berücksichtigt wurde,
  • ob die Anzahl der Verspätungsmonate korrekt berechnet wurde,
  • ob eine Ausnahme nach § 152 Abs. 3 AO vorliegt und
  • ob alle Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt wurden.

Ist die Festsetzung fehlerhaft, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch eingelegt werden. Die gesetzlichen Grundlagen für den Einspruch finden sich in § 347 AO und für die Einspruchsfrist in § 355 AO.

Wichtig: Ein Einspruch allein führt grundsätzlich nicht dazu, dass eine festgesetzte Steuer vorerst nicht gezahlt werden muss. Unter den Voraussetzungen des § 361 AO kann zusätzlich eine Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.

Billigkeitserlass nur in besonderen Härtefällen

Bleibt der Verspätungszuschlag rechtmäßig bestehen, kann in besonderen Ausnahmefällen ein Erlass aus Billigkeitsgründen nach § 227 AO in Betracht kommen.

Danach können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung im konkreten Einzelfall unbillig wäre.

Die Anforderungen sind allerdings hoch. Es muss nachvollziehbar dargelegt werden, warum die Einziehung des Verspätungszuschlags sachlich oder persönlich unbillig wäre. Allein der Umstand, dass der Zuschlag höher ist als die Einkommensteuernachzahlung, reicht hierfür regelmäßig nicht aus.

Gerade der gesetzliche Mindestbetrag von 25 Euro je angefangenem Verspätungsmonat kann dazu führen, dass selbst bei einer kleinen Nachzahlung ein Verspätungszuschlag von mehreren Hundert Euro entsteht.

Fazit: Erklärungspflicht bei Lohnersatzleistungen frühzeitig prüfen

Ein Verspätungszuschlag bei Lohnersatzleistungen kann erheblich sein. Besonders problematisch wird es, wenn Steuerpflichtige wegen Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld oder anderer dem Progressionsvorbehalt unterliegender Leistungen erstmals zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind und diese Pflicht übersehen.

Das Urteil des Finanzgerichts Köln zeigt: Ist die gesetzliche Grenze für die zwingende Festsetzung überschritten und liegt keine gesetzliche Ausnahme vor, hat das Finanzamt grundsätzlich keinen Ermessensspielraum mehr. Der Mindestzuschlag von 25 Euro je angefangenem Verspätungsmonat kann deshalb selbst bei einer geringen Steuernachzahlung zu mehreren Hundert Euro Verspätungszuschlag führen.

Wer Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro erhalten hat, sollte daher frühzeitig prüfen, ob eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung besteht. Eine verspätete Erklärung kann am Ende deutlich teurer werden als die eigentliche Steuernachzahlung.

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