Schlagwort: einkommensteuerpflichtig

Pfändungsschutz: Laut Jahressteuergesetz Energiepreispauschale nicht pfändbar

Pfändungsschutz: Laut Jahressteuergesetz Energiepreispauschel nicht pfändbar

Im September 2022 haben alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in den Lohnsteuerklassen I – V einmalig eine Energiepreispauschale von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt erhalten, der über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgezahlt wurde. Selbstständige erhielten einen Vorschuss über eine einmalige Kürzung ihrer Einkommensteuervorauszahlung. Bisher war gesetzlich nicht geregelt, ob für die Energiepreispauschale Pfändungsschutz gilt oder nicht.
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Pfändungsschutz: Ist die Energiepreispauschale doch pfändbar?

Pfändungsschutz: Ist die Energiepreispauschale doch pfändbar?

Arbeitnehmer und Selbstständige haben eine Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten. Die Energiepreispauschale ist – von Ausnahmen abgesehen – einkommensteuerpflichtig, unterliegt allerdings nicht der Sozialversicherung. Im Übrigen ist sie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da die Energiepreispauschale eine staatliche Sozialleistung darstellt. Aber ist die Pauschale pfändbar oder besteht Pfändungsschutz?
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Energiepreispauschale für Rentner und Pensionäre

Energiepreispauschale für Rentner und Pensionäre

Ab dem 1.9.2022 erhielten alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in den Lohnsteuerklassen I – V einmalig eine Energiepreispauschale von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt, der über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgezahlt wird. Selbstständige erhielten einen Vorschuss über eine einmalige Kürzung ihrer Einkommensteuervorauszahlung (§§ 112 bis 122 EStG, eingefügt mit dem „Steuerentlastungsgesetz 2022“ vom 23.5.2022). Nicht begünstigt waren bisher Pensionäre und Rentner.
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