(2025)
Welche Besonderheiten gelten bei Pflege- und Betreuungsleistungen?
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) gehören auch Pflege- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen. Begünstigt sind sowohl Leistungen durch mobile Pflegedienste als auch durch selbstständige Pflegekräfte, sofern sie im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person oder im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
Steuerliche Begünstigung
Pflege- und Betreuungsleistungen können im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen bis zu 20.000 Euro jährlich mit 20 Prozent, also höchstens 4.000 Euro pro Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.
Eine Pflegebedürftigkeitsfeststellung oder die Angabe eines Pflegegrades ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Leistungen der Grundpflege oder Betreuung dienen, z. B.:
- Körperpflege
- Ernährung
- Mobilität
- Alltagsbegleitung und Beaufsichtigung
Pflege im eigenen oder im fremden Haushalt
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird unterschieden zwischen:
- Eigener Pflege oder Betreuung: Steuerermäßigung möglich, wenn die Aufwendungen für die eigene Pflege anfallen.
- Pflege von Angehörigen: Auch Kinder können Kosten für die ambulante Pflege ihrer Eltern absetzen – unter bestimmten Voraussetzungen.
Rechtsprechung im Überblick
BFH-Urteil vom 3. April 2019 (VI R 19/17): Keine Steuerermäßigung, wenn Kinder die Heimkosten ihrer Eltern übernehmen, da diese nicht im eigenen Haushalt anfallen.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2019 (3 K 3210/19): Zunächst Ablehnung der Steuerermäßigung für Pflegeleistungen im Haushalt des Angehörigen; Revision wurde zugelassen.
BFH-Urteil vom 12. April 2022 (VI R 2/20): Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG gilt auch dann, wenn Kinder die Kosten für die ambulante Pflege ihrer Eltern tragen – selbst wenn die Pflege im Haushalt der Eltern erfolgt.
Wichtiger Unterschied: Ambulante vs. stationäre Pflege
- Ambulante Pflege: Steuerermäßigung möglich, wenn der Steuerpflichtige selbst Vertragspartner des Pflegedienstes ist.
- Stationäre Pflege: Keine Steuerermäßigung, da die Leistung außerhalb eines privaten Haushalts erbracht wird.
Hinweis: Die Steuerermäßigung kann nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige die Pflegeleistung auf eigene Rechnung bezieht. Wird lediglich die Rechnung eines Angehörigen beglichen, liegt steuerlich Drittaufwand vor, der nicht absetzbar ist.
Rechner
- Einkommensteuer-Rechner: Sie wollen die wahrscheinliche Höhe der Einkommensteuer ganz schnell berechnen? Nutzen Sie unseren Einkommensteuer-Rechner um die aus Ihrem zu versteuernden Einkommen resultierende Steuerlast zu ermitteln.