(2025)
Kann ich Werbungskosten bei Kapitalerträgen absetzen?
Grundsätzlich nicht. Mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 ist die Steuerschuld auf Kapitalerträge pauschal durch den Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent abgegolten. Damit ist auch der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ausgeschlossen. Stattdessen wird ein Sparerpauschbetrag gewährt:
- 1.000 Euro für Alleinstehende
- 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten
Diese Pauschale deckt alle Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen ab – etwa Depotgebühren oder Beratungskosten.
Keine Werbungskosten auch bei Günstigerprüfung
Auch wenn Sie eine sogenannte Günstigerprüfung beantragen – also die Versteuerung Ihrer Kapitalerträge mit dem individuellen Steuersatz, sofern dieser unter 25 Prozent liegt –, dürfen keine tatsächlichen Werbungskosten geltend gemacht werden.
Dies hat der Bundesfinanzhof bestätigt (BFH-Urteil vom 28. Januar 2015, VIII R 13/13).
Ausnahme: Werbungskosten bei Pflichtveranlagung zum individuellen Steuersatz
In bestimmten Fällen greift nicht die Abgeltungsteuer, sondern eine Pflichtveranlagung zum persönlichen Steuersatz. Dann gelten die allgemeinen Regeln des Einkommensteuerrechts – und Werbungskosten dürfen nachweislich abgezogen werden.
In diesen Fällen wird der Sparerpauschbetrag nicht gewährt, dafür können tatsächliche Aufwendungen – z. B. Schuldzinsen – berücksichtigt werden (§ 32d Absatz 2 EStG).
Beispiele für solche Pflichtveranlagungen:
Aktuelle Rechtsprechung: Werbungskostenabzugsverbot ist verfassungsgemäß
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Beschluss vom 8. April 2025 (VIII B 79/24) entschieden, dass das Werbungskostenabzugsverbot in § 20 Absatz 9 EStG verfassungskonform ist – selbst bei hohen Kapitalerträgen, bei denen Werbungskosten den Sparerpauschbetrag deutlich übersteigen.
Rechner
- Einkommensteuer-Veranlagungsrechner: Ob eine gemeinsame oder Einzelveranlagung von Ehegatten günstiger für Sie ist, rechnet Ihnen der Veranlagungsrechner aus.
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