Die Rente aus landwirtschaftlichen Alterskassen wird ähnlich wie die gesetzliche Rente besteuert. Hier sind die wesentlichen Punkte:
Die Besteuerung erfolgt über den Besteuerungsanteil, der vom Rentenbeginn abhängt. Dieser Anteil steigt schrittweise an. Für Renten ab 2025 beträgt er 83,5 % und steigt jährlich bis 2058 auf 100 % (§ 22 Nr. 1. a) aa) EStG, geändert durch das "Wachstumschancengesetz").
Im zweiten Rentenjahr wird der steuerfreie Teil der Rente als Rentenfreibetrag festgelegt. Dieser bleibt lebenslang unverändert.
Ab dem dritten Jahr wird die Rente nach Abzug des Rentenfreibetrags und eines Pauschbetrags für Werbungskosten von 102 Euro besteuert. Rentenerhöhungen sind vollständig steuerpflichtig.
Hans Müller ging 2009 in Rente und erhält 2025 eine Rente von 15.000 Euro. Davon sind 3.000 Euro Rentenerhöhungen, die seit 2009 dazugekommen sind. Sein Rentenfreibetrag, der 2009 festgelegt wurde, bleibt bei 5.040 Euro. 58 % seiner ursprünglichen Rente von 12.000 Euro, also 6.960 Euro, sind steuerpflichtig.
Da der Rentenfreibetrag unverändert bleibt, sind die 3.000 Euro Rentenerhöhungen vollständig steuerpflichtig. Die steuerpflichtige Rente für 2025 beträgt also:
- Steuerpflichtiger Anteil der ursprünglichen Rente: 6.960 Euro
- Plus Rentenerhöhungen: 3.000 Euro
Insgesamt sind 9.960 Euro steuerpflichtig. Da dies unter dem Grundfreibetrag von 12.096 Euro (2025) liegt, muss Hans Müller trotz der Rentenerhöhungen keine Steuern zahlen.
Würde Hans Müller 2025 in Rente gehen und eine Rente von 15.000 Euro erhalten, wären 83,5 % (12.525 Euro) steuerpflichtig. In diesem Fall müsste er eine Steuererklärung abgeben.