(2025)
Aktuelle Entscheidungen
Müllabfuhrkosten und andere steuerliche Abzugsfähigkeiten: Was gilt?
Die Kosten für die Müllabfuhr sind derzeit nicht steuerlich absetzbar. Dies geht auf ein Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. Januar 2011 (Az: 4 K 1483/10) zurück. Der Grund: Die eigentliche Dienstleistung, also die Entsorgung des Mülls, findet außerhalb des eigenen Grundstücks statt. Deshalb handelt es sich nicht um eine „haushaltsnahe Dienstleistung“ im Sinne des Einkommensteuerrechts.
Warum sind Müllabfuhrkosten nicht absetzbar?
Die Müllabfuhr wird steuerlich als unterstützende Tätigkeit gewertet. Zwar findet die Abholung am Grundstück statt, die eigentliche Leistung – die Entsorgung und Verwertung des Abfalls – erfolgt jedoch außerhalb. Deshalb fehlt der notwendige räumliche Bezug zum Haushalt.
Das Finanzgericht Münster bestätigte diese Rechtsauffassung in einem Urteil vom 24. Februar 2022 (Az: 6 K 1946/21 E). Eine Revision wurde zwar aus formellen Gründen nicht zugelassen, dennoch bleibt die Frage langfristig offen.
Handwerkerleistungen auch bei unentgeltlicher Wohnüberlassung absetzbar
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. April 2023 (Az: VI R 23/21) klargestellt, dass auch bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung – etwa an den Sohn – Handwerkerleistungen steuerlich absetzbar sein können. Voraussetzung: Der Steuerpflichtige führt den Haushalt selbst und übernimmt die Handwerkerkosten.
Hausnotrufsysteme: Wann sind die Kosten steuerlich absetzbar?
Kosten für ein Hausnotrufsystem können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie im Rahmen des "Betreuten Wohnens" anfallen. In solchen Fällen können 20 % der Aufwendungen direkt von der Steuer abgezogen werden. Dagegen sind Ausgaben für Hausnotrufsysteme im privaten Haushalt nicht begünstigt, wie der BFH entschieden hat.
Steuervergünstigungen für Mieter nach § 35a EStG
Auch Mieter können Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend machen. Wichtig: Der Vermieter muss die Kostenbescheinigung ausstellen. Ein entsprechendes Muster ist im BMF-Schreiben vom 9. November 2016 enthalten.
Kosten für einen Statiker: Kein Steuerabzug möglich
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Kosten für statische Berechnungen durch einen Statiker nicht unter die Steuerermäßigung nach § 35a EStG fallen – selbst wenn sie für eine Handwerkerleistung erforderlich sind (BFH-Urteil vom 4. November 2021, Az: VI R 29/19).
Erhaltungsrücklage: Reine Einzahlung reicht nicht für Werbungskostenabzug
Wohnungseigentümer zahlen regelmäßig Beiträge zur sogenannten Erhaltungsrücklage (früher: Instandhaltungsrücklage), wie in § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG geregelt. Diese Rücklage gehört der Eigentümergemeinschaft – nicht dem einzelnen Eigentümer –, da die Gemeinschaft als rechtsfähig gilt (§ 9a WEG seit dem 1.7.2007).
Steuerlich gilt: Ein Abzug als Werbungskosten ist erst möglich, wenn der Verwalter die Mittel tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen verwendet hat – und nur, wenn die Wohnung zur Erzielung von Einkünften genutzt wird.
Werden die Rücklagen hingegen für Maßnahmen verwendet, die zu Herstellungskosten führen (z. B. Erweiterungen oder grundlegende Sanierungen), sind diese nicht sofort abziehbar. In diesem Fall können lediglich die Absetzungen für Abnutzung (AfA) steuerlich geltend gemacht werden.
Diese Sichtweise wurde auch von der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (Verfügung vom 9.11.2022, S 2211 A - 12 - St 214) vertreten und nun durch den Bundesfinanzhof bestätigt (BFH-Urteil vom 14. Januar 2025, Az: IX R 19/24).
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