(2025)
Was sind die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag?
Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten Sie, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- In Ihrem Haushalt lebt mindestens ein Kind, für das Sie Kindergeld oder Kinderfreibetrag
- Das Kind ist mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Ihrer Wohnung gemeldet.
- Das Kindergeld wird an Sie ausgezahlt.
- Sie sind alleinstehend im steuerlichen Sinne (nicht verheiratet oder dauernd getrennt lebend).
- Sie leben nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft, außer:
- es handelt sich um ein Kind, für das Sie Kindergeld oder Kinderfreibetrag erhalten, oder
- die Person ist pflegebedürftig und trägt nicht zur Haushaltsführung bei.
Der Entlastungsbetrag wird nur einmal jährlich berücksichtigt – unabhängig von der Kinderanzahl. Ausnahme: Bei getrennt lebenden Eltern kann jede/r Elternteil den Betrag beanspruchen, wenn jeweils ein Kind bei Vater oder Mutter lebt und das Kindergeld entsprechend ausgezahlt wird.
Aktuelle Rechtsprechung
- Im Trennungsjahr kann der Entlastungsbetrag monatsweise ab dem Monat der Trennung beansprucht werden, sofern Einzelveranlagung gewählt wird und keine weitere volljährige Person im Haushalt lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20).
- Auch im Heiratsjahr ist eine zeitanteilige Inanspruchnahme möglich, wenn vor der Ehe keine andere erwachsene Person im Haushalt lebte (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).
- Das BMF-Schreiben vom 23.11.2022 (BStBl 2022 I S. 1634) bestätigt die allgemeine Anwendung dieser Urteile.
Tipp: Ausnahmen bei volljährigen Personen im Haushalt
Der Entlastungsbetrag bleibt erhalten, wenn:
- die volljährige Person ein Kind oder Enkelkind ist, für das Sie Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten,
- die Person pflegebedürftig ist und nicht zur Haushaltsführung beiträgt.
Hinweis: Die frühere Ausnahme für die Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge (bis 2024) wurde nicht verlängert.
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