(2025)
Sind auch Erweiterungen der Wohnfläche begünstigt?
Handwerkerleistungen in der selbst genutzten Wohnung oder auf dem Grundstück sind mit 20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr, steuerlich abziehbar (§ 35a Abs. 3 EStG). Dazu zählen nicht nur regelmäßige Renovierungen, sondern auch einmalige Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
Was zählt nicht? – Neubaumaßnahmen
Nicht begünstigt sind Leistungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme. Bis 2014 galten alle Arbeiten zur Schaffung oder Erweiterung von Wohn- oder Nutzfläche als Neubau (z. B. Anbau, Ausbau, Aufstockung).
Seit 2014 umfasst eine Neubaumaßnahme alle Arbeiten bis zur Fertigstellung des Haushalts (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. I S. 75). Erst danach ausgeführte Handwerkerleistungen können steuerlich begünstigt sein.
Fertigstellung liegt vor, wenn das Gebäude bezugsfertig oder betrieblich nutzbar ist. Nach dem Einzug vorgenommene Arbeiten sind daher förderfähig – auch wenn der Haushalt durch den Einzug neu entsteht.
Erweiterung der Wohnfläche: Jetzt begünstigt
Seit 2014 ist nicht mehr entscheidend, ob Wohn- oder Nutzfläche erweitert wird – sofern ein Haushalt besteht. Auch eine nachhaltige Gebrauchswertverbesserung ist unschädlich.
Beispiele für begünstigte Maßnahmen:
- Anbau eines Wintergartens
- Einbau einer Dachgaube
- Ausbau von Dachgeschoss oder Keller
- Anbringen einer Terrassenüberdachung
- Aufstellen einer Fertiggarage
Herstellungsaufwand kann begünstigt sein
Ob die Maßnahmen als Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand gelten, ist für den Steuerabzug unerheblich. Auch bei erstmaliger Herstellung können Arbeitskosten abziehbar sein, z. B.:
- Einbau eines Kamins oder Kachelofens
- Anlegen eines Gartens
- Pflanzen einer Hecke
- Bau einer Grundstücksmauer
Einschränkungen: Bauvertrag entscheidend
Leistungen, die im Bauvertrag enthalten sind, gelten als Teil der Neubaumaßnahme – selbst wenn sie nach Einzug erfolgen. Laut FG Berlin-Brandenburg betrifft das z. B.:
- Außenputz- und Malerarbeiten
- Rollrasenverlegung
- Errichtung einer Zaunanlage
(Urteil vom 7.11.2017, 6 K 6199/16)
Nicht begünstigt: Planungsleistungen
Der BFH hat klargestellt, dass statische Berechnungen nicht als begünstigte Handwerkerleistungen gelten – auch wenn sie zur Ausführung notwendig sind (BFH-Urteil vom 4.11.2021, VI R 29/19).
Besonderheit: Wartung von Fotovoltaikanlagen
Seit 2022 sind Wartungskosten für kleine Fotovoltaikanlagen (§ 35a EStG) begünstigt – trotz fehlender Betriebsausgabenabzugsfähigkeit. Voraussetzung:
- ordnungsgemäße Rechnung
- bargeldlose Zahlung
Begünstigt sind:
- Lohnanteile
- Maschinen- und Fahrtkosten (jeweils inkl. USt)
(BMF-Schreiben vom 17.7.2023, IV C 6 - S 2121/23/10001:001)
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