(2025)
Was ist ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet?
Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit auf einer festgelegten Fläche ausübt, ohne dabei eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines bestimmten Dritten aufzusuchen.
Behandlung der Fahrtkosten
Übt ein Arbeitnehmer (z. B. ein Forstarbeiter) seine Tätigkeit regelmäßig in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet aus, gelten Fahrten von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang des Gebiets wie Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Sie werden mit der Entfernungspauschale berücksichtigt.
Wird das Tätigkeitsgebiet über wechselnde Zugänge betreten, zählt nur die kürzeste Entfernung zum nächstgelegenen Zugang.
Fahrten innerhalb des Gebiets
Fahrten innerhalb des weiträumigen Gebiets oder zu weiter entfernten Zugängen können unter "Reisekosten" geltend gemacht werden. Alternativ zur tatsächlichen Kostenangabe gelten folgende Kilometerpauschalen:
- Pkw: 30 Cent/km
- andere motorbetriebene Fahrzeuge (z. B. Motorrad): 20 Cent/km
Aktuelle Urteile zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet
1. Werksbahn-Lokführer
Ein Werksbahn-Lokführer hat laut BFH keine weiträumige Tätigkeit, da sein Einsatzgebiet als erste Tätigkeitsstätte gilt.
(BFH-Urteil vom 01.10.2020, VI R 36/18)
2. Rettungsassistenten und Postzusteller
Auch bei Rettungsassistenten und Postzustellern liegt keine weiträumige Tätigkeit vor. Ihnen wird eine erste Tätigkeitsstätte zugeordnet.
(BFH-Urteile vom 30.09.2020, VI R 10/19, VI R 11/19, VI R 12/19)
3. Müllwerker
Müllwerker, die den Betriebshof nur zur Fahrzeugübernahme oder für administrative Aufgaben nutzen, haben dort keine erste Tätigkeitsstätte. Sie können Verpflegungsmehraufwendungen (14 € täglich bei Abwesenheit > 8 Stunden) steuerlich geltend machen.
(BFH-Urteil vom 02.09.2021, VI R 25/19)
4. Hafenarbeiter
Ein Hafenarbeiter hat keine weiträumige Tätigkeit, wenn er regelmäßig bestimmten Einsatzorten zugeordnet ist.
(BFH-Urteil vom 15.02.2023, VI R 4/21)
5. Hafen Bremerhaven und Oberfahrer
- Das Hafengebiet Bremerhavens ist keine große erste Tätigkeitsstätte, außer es wird vollständig durch den Arbeitgeber genutzt.
(Niedersächsisches FG, Urteil vom 02.09.2022, 4 K 149/21)
- Ein „Oberfahrer“ hat eine erste Tätigkeitsstätte, wenn er regelmäßig ein betriebliches Gebäude für mehr als nur unwesentliche Arbeiten nutzt.
(Niedersächsisches FG, Urteil vom 04.09.2024, 4 K 48/24)