Schlagwort: Unterhaltsbedarf

Unterhaltszahlungen besser bereits im Januar leisten

Außergewöhnliche Belastungen: Unterhaltszahlungen im Januar leisten

Unterhaltszahlungen an Angehörige sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG absetzbar, sofern eine entsprechende Verpflichtung besteht und das eigene Einkommen und Vermögen des Unterhaltsempfängers bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Zudem gilt in 2020 ein Höchstbetrag von 9.408 Euro für die abziehbaren Leistungen. Doch die Zahlungen sollten nicht zu spät geleistet werden.
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Düsseldorfer Tabelle: Erhöhung des Mindestunterhalt

Düsseldorfer Tabelle: Erhöhung des Mindestunterhalt

Geschiedene und getrennt lebende Elternteile sowie Eltern nichtehelicher Kinder müssen für ihre Kinder, die beim anderen Elternteil leben, Barunterhalt leisten. Der Kindesunterhalt – genauer: der Mindestunterhalt – orientiert sich seit 2016 nicht mehr am steuerlichen Kinderfreibetrag, sondern am „steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum“ des Kindes („Düsseldorfer Tabelle“). Doch anders als im Steuerrecht, wo die Höhe des Existenzminimums von Kindern für alle Altersstufen gilt, wird im Unterhaltsrecht nach drei Altersstufen differenziert (§ 1612a BGB).
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