Die Vorabpauschale für thesaurierende Fonds 2025 und 2026 betrifft viele Anleger, die in Investmentfonds investieren, ohne regelmäßige Ausschüttungen zu erhalten. Auch wenn kein Geld auf dem Konto eingeht, kann dennoch Steuer anfallen. Der Gesetzgeber möchte damit sicherstellen, dass laufende Erträge aus Fonds nicht dauerhaft steuerfrei bleiben. Wie die Vorabpauschale funktioniert, wer betroffen ist und wie hoch sie in den Jahren 2025 und 2026 ausfällt, erklärt dieser Beitrag verständlich und praxisnah.,
Schlagwort: Basiszins
Vorabpauschale für thesaurierende Fonds 2024
Seit 2018 gelten neue Regeln zur Investmentbesteuerung. Der Anleger versteuert zwar grundsätzlich nur die tatsächlichen Zuflüsse aus der Investmentanlage, d.h. die Ausschüttungen des Fonds sowie die Gewinne aus der Veräußerung oder Rückgabe der Fondsanteile. Doch häufig werden die Erträge auch ganz oder teilweise thesauriert. Bei solchen nicht ausschüttenden (thesaurierenden) und teilausschüttenden Fonds müssen Anleger jedes Jahr einen Mindestbetrag versteuern – eine so genannte Vorabpauschale. Für diese gelten die gleichen Teilfreistellungen wie für die Besteuerung von Ausschüttungen. Die Höhe des steuerfreien Anteils richtet sich auch hier nach der Art des Fonds.
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Vorabpauschale für thesaurierende Fonds 2023
Seit 2018 gelten neue Regeln zur Investmentbesteuerung. Der Anleger versteuert zwar grundsätzlich nur die tatsächlichen Zuflüsse aus der Investmentanlage, d.h. die Ausschüttungen des Fonds sowie die Gewinne aus der Veräußerung oder Rückgabe der Fondsanteile. Doch häufig werden die Erträge auch ganz oder teilweise thesauriert. Bei solchen nicht ausschüttenden (thesaurierenden) und teilausschüttenden Fonds müssen Anleger jedes Jahr einen Mindestbetrag versteuern – eine sogenannte Vorabpauschale. Für diese gelten die gleichen Teilfreistellungen wie für die Besteuerung von Ausschüttungen. Die Höhe des steuerfreien Anteils richtet sich auch hier nach der Art des Fonds.
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