Immobilien-Seminar als Werbungskosten absetzen

Immobilien-Seminar als Werbungskosten absetzen
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Wer vermietete Immobilien selbst verwaltet und dafür eine kostenpflichtige Fortbildung besucht, kann die Seminarkosten unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Ein aktuelles Urteil des Sächsischen Finanzgerichts zeigt: Vermieter können ein Immobilien-Seminar als Werbungskosten absetzen, wenn die Inhalte ausreichend mit der Erzielung von Mieteinnahmen zusammenhängen.

Im entschiedenen Fall erkannte das Gericht Seminarkosten von 5.900 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts wurde vom Bundesfinanzhof verworfen (Sächsisches FG, Urteil vom 1.10.2025, 5 K 14/25; BFH, Beschluss vom 25.2.2026, IX B 106/25).

Wann sind Seminarkosten Werbungskosten?

Die Grundlage ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Danach sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Entscheidend ist daher, ob zwischen den Seminarkosten und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein ausreichend enger Zusammenhang besteht. Das kann etwa bei Fortbildungen zu Abschreibung, Instandhaltung, Wirtschaftlichkeitsberechnungen oder steuerlichen Fragen rund um vermietete Immobilien der Fall sein.

Der konkrete Fall: 5.900 Euro für eine Immobilien-Fortbildung

Der Kläger vermietete mehrere Grundstücke und verwaltete diese selbst. Für eine umfangreiche Immobilien-Fortbildung zahlte er 5.900 Euro und machte die Kosten als Werbungskosten geltend.

Zum Lehrgang gehörten unter anderem Videokurse, Workshops, Gruppentermine, Sprechstunden, Arbeitshilfen und Kalkulationswerkzeuge. Inhaltlich ging es beispielsweise um Abschreibungen, Renovierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, Immobilienmodelle sowie steuerliche und wirtschaftliche Fragen.

Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Nach seiner Auffassung stand nicht die Sicherung konkreter Vermietungseinnahmen, sondern vor allem das Erlernen von Steuersparstrategien im Vordergrund.

Das Sächsische Finanzgericht sah dies anders. Die Seminarinhalte hatten nach Auffassung des Gerichts einen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Auch steuerliche Kenntnisse können abzugsfähig sein, wenn sie konkret der Verwaltung und Besteuerung vermieteter Immobilien dienen.

Was bedeutet der BFH-Beschluss?

Das Urteil des Finanzgerichts blieb bestehen. Der Bundesfinanzhof verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts mit Beschluss vom 25.2.2026, IX B 106/25.

Damit hat der Bundesfinanzhof allerdings nicht selbst inhaltlich entschieden, dass vergleichbare Seminarkosten immer abziehbar sind. Für andere Vermieter kommt es weiterhin auf die konkreten Seminarinhalte und deren Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit an.

Diese Nachweise sind wichtig

Wer ein Immobilien-Seminar als Werbungskosten absetzen möchte, sollte den Bezug zur Vermietung gut dokumentieren. Hilfreich sind insbesondere:

  • Seminarbeschreibung und Lehrplan,
  • Rechnungen und Zahlungsnachweise,
  • Teilnahmebestätigungen sowie
  • Unterlagen zu den behandelten Themen.

Je klarer aus den Unterlagen hervorgeht, dass die Fortbildung der Verwaltung, Bewirtschaftung oder steuerlichen Behandlung vermieteter Immobilien dient, desto besser lässt sich der Werbungskostenabzug begründen.

Was gilt bei privaten Seminarinhalten?

Enthält eine Fortbildung auch private Themen, ist der Abzug nicht automatisch vollständig ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können gemischt veranlasste Aufwendungen grundsätzlich aufgeteilt werden, wenn sich der einkunftsbezogene und der private Anteil anhand objektiver Kriterien trennen lassen. Maßgeblich ist dabei auch § 12 Nr. 1 EStG.

Fehlt allerdings ein nachvollziehbarer Aufteilungsmaßstab, kann der Werbungskostenabzug ganz oder teilweise scheitern.

Fazit

Das Urteil ist für Vermieter interessant, die sich gezielt weiterbilden und ihre Immobilien selbst verwalten. Auch hohe Fortbildungskosten können Werbungskosten sein, wenn ein nachvollziehbarer Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften besteht.

Wer ein Immobilien-Seminar als Werbungskosten absetzen möchte, sollte daher vor allem die Seminarinhalte und deren Bezug zur eigenen Vermietung dokumentieren.

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