Flutkatastrophe 2021: Steuererleichterungen für Geschädigte und Unterstützer

Flutkatastrophe 2021: Steuererleichterungen für Geschädigte und Unterstützer

Am 14. und 15. Juli 2021 hat sich in Rheinland-Pfalz – insbesondere in der Eifel – und in Nordrhein-Westfalen eine Flutkatastrophe historischen Ausmaßes mit verheerenden Auswirkungen ereignet. Am 17. Juli waren auch Teile von Bayern und Sachsen betroffen. Dabei haben mindestens 190 Menschen ihr Leben verloren. Tief „Bernd“ hat Schäden in Milliardenhöhe verursacht. Zahlreiche Orte sind verwüstet und teilweise zerstört, unzählige Menschen stehen vor dem Nichts, haben Hab und Gut verloren, sehen nur noch die Trümmer ihrer Existenz. Die Schäden sind unbeschreiblich groß. Deren Beseitigung führt zu außerordentlich hohen finanziellen Belastungen. Den Geschädigten und auch den Unterstützern will der Fiskus durch verschiedene steuerliche Erleichterungen helfen.

Bei Naturkatastrophen, die ganze Landstriche verwüsten, sieht die Finanzverwaltung für die Geschädigten steuerliche Erleichterungen vor, die sie von Fall zu Fall mit dem sog. „Katastrophenerlass“ in Kraft setzt. So auch diesmal im Fall der aktuellen Flutkatastrophe.

Aktuell haben die Finanzministerien der betroffenen Länder Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Bayern Steuererleichterungen für die Geschädigten von Flut, Hochwasser und Überschwemmung beschlossen. Insbesondere können Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Möbel, Haushaltsgegenständen und Kleidung sowie für die Beseitigung von Schäden am selbst genutzten Haus als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG steuerlich abgesetzt werden.

Grundsätzlich ist ein Steuerabzug nicht möglich, wenn die Betroffenen es unterlassen haben, eine „allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit“ wahrzunehmen (R 33.2 Nr. 7 EStR). Hierzu gehören insbesondere die Hausrat- und die Wohngebäudeversicherung. Diese Versicherungen übernehmen Schäden durch Hochwasser allerdings nur dann, wenn zusätzlich eine Elementarschadenversicherung eingeschlossen ist.

Wenn also das Schadensrisiko durch eine solche Versicherung hätte abgedeckt werden können, ist ein Steuerabzug eigentlich nicht möglich. Tatsächlich aber sind viele Flutschäden nicht versichert, weil die Geschädigten eine Elementarversicherung nicht abgeschlossen haben, eine solche Versicherung nicht erlangen konnten oder die Versicherung nicht ausreichend hoch bemessen ist.

Da der steuerliche Abzug von Hausrat. Kleidung und Gebäudeschäden bei Naturkatastrophen im Katastrophenerlass vorgesehen ist und dieser Erlass eine Billigkeitsregelung nach § 163 AO darstellt, soll die Voraussetzung der üblichen Versicherungsmöglichkeit hier ausnahmsweise außer Betracht bleiben.

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Die betroffenen Landesfinanzministerien haben erklärt, dass „eine sog. Elementarversicherung keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit im Sinne der R 33.2 Nr. 7 EStR darstellt“ (so auch bereits BMF-Schreiben vom 21.6.2013, BStBl 2013 I S. 769, Nr. VI).

Deshalb sind die Finanzämter angewiesen, die Anerkennung von Schadenskosten infolge von Hochwasser und Überschwemmungen nicht wegen einer fehlenden Elementarversicherung zu verweigern.

Hier noch einige Steuertipps:

  • Auf Ihre Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Möbel, Haushaltsgegenständen und Kleidung sowie für die Beseitigung von Schäden am selbst genutzten Haus rechnet das Finanzamt eine zumutbare Belastung an, die abhängig ist von der Höhe Ihres Einkommens, der Anzahl der Kinder und Ihrem Familienstand. Sie beträgt zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Ist diese zumutbare Belastung überschritten, wirkt sich jeder weitere Euro steuermindernd aus. Deshalb lohnt es sich jetzt besonders, sämtliche Belege zu Krankheitskosten, für Arzt und Apotheke usw. penibel zu sammeln!
  • Für Handwerkerleistungen können Sie den steuerlichen Direktabzug gemäß § 35a EStG beanspruchen. Sie können die Arbeitskosten sowie in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer bis zu 6.000 EUR mit 20 %, höchstens 1.200 EUR, direkt von der Steuerschuld abziehen. Achten Sie darauf, dass Sie sich unbedingt eine Rechnung geben lassen und diese nur durch Banküberweisung begleichen. Sofern Sie Handwerkerleistungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, können Sie die zumutbare Belastung mit 20 %, höchstens 1.200 EUR, direkt von der Steuerschuld abziehen.
  • Setzen Sie Ihre Aufwendungen immer im Jahr der Verausgabung in der Steuererklärung an. Und zwar auch dann, wenn Sie zur Bezahlung ein Darlehen aufgenommen haben. Die laufenden Zinsen für das Darlehen – nicht jedoch die Tilgungsraten – können Sie in den Folgejahren ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen absetzen.
  • Falls Sie die Schadenskosten mit Mitteln finanzieren, die Sie geschenkt erhielten, können Sie Ihre Ausgaben dennoch als außergewöhnliche Belastungen absetzen und brauchen die geschenkten Mittel darauf nicht anzurechnen (BFH-Urteil vom 22.10.1971, BStBl 1972 II S. 177).
  • Ohne die Steuererklärung abzuwarten, können sich Arbeitnehmer die als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen bereits frühzeitig beim Finanzamt als Freibetrag für den monatlichen Lohnsteuerabzug eintragen lassen. Der Eintrag erfolgt bei Ihren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. So verringert sich jeden Monat die Lohnsteuer und erhöht sich entsprechend das Nettoeinkommen. Verwenden Sie dazu das Formular „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“.

Außer den vorgenannten Steuervergünstigungen sind eine ganze Reihe weiterer Steuererleichterungen vorgesehen. Zudem haben auch andere Bundesländer Billigkeitsregelungen zu Hilfsmaßnahmen erlassen.

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