Wer aus beruflichen Gründen neben seinem Hauptwohnsitz einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort unterhält, kann die Kosten einer doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Besonders wichtig sind dabei die Familienheimfahrten. Doch aktuelle Entscheidungen zeigen: Das Finanzamt prüft zunehmend genauer, ob die geltend gemachten Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung tatsächlich stattgefunden haben.
Gerade bei langen Entfernungen können Familienheimfahrten erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Umso wichtiger ist eine nachvollziehbare Dokumentation.
Welche Kosten sind für Familienheimfahrten absetzbar?
Im Rahmen einer steuerlich anerkannten doppelten Haushaltsführung kann grundsätzlich eine Familienheimfahrt pro Woche als Werbungskosten berücksichtigt werden. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG.
Für die Entfernungspauschale gelten folgende Werte:
| Jahr | Entfernungspauschale |
|---|---|
| bis 2025 | 30 Cent für die ersten 20 Kilometer, danach 38 Cent ab dem 21. Kilometer |
| ab 2026 | 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer |
Wer öffentliche Verkehrsmittel nutzt, kann statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten geltend machen, wenn diese im Kalenderjahr insgesamt höher sind. Voraussetzung ist ein entsprechender Nachweis, etwa durch Tickets, Buchungsbestätigungen oder Kontoauszüge.
Bei Flugreisen dürfen die tatsächlichen Kosten zusätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden.
BFH: Familienheimfahrten auch ohne eigene Kosten möglich
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18.4.2013 (Az. VI R 29/12) entschieden, dass Familienheimfahrten auch dann mit der Entfernungspauschale abziehbar sein können, wenn dem Arbeitnehmer keine eigenen Kosten entstehen, beispielsweise bei einer Mitfahrgelegenheit.
Der BFH begründete dies damit, dass die Entfernungspauschale grundsätzlich unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel und von den tatsächlichen Aufwendungen gewährt wird. Die Regelung dient damit auch der Steuervereinfachung.
Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass automatisch jede behauptete Heimfahrt steuerlich anerkannt wird.
Finanzamt darf Familienheimfahrten überprüfen
Entscheidend bleibt, dass die Fahrten tatsächlich durchgeführt wurden. Genau das zeigt ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 15.5.2024 (Az. 8 K 1068/23).
Der Streitfall vor dem Finanzgericht
Ein Arbeitnehmer machte im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung insgesamt 43 Familienheimfahrten mit jeweils 396 Entfernungskilometern geltend. Das Finanzamt verlangte hierfür Nachweise.
Der Arbeitnehmer legte lediglich eine selbst erstellte Liste mit angeblichen ICE-Verbindungen einschließlich Datum und Uhrzeit vor. Im gerichtlichen Verfahren räumte er jedoch ein, gar nicht mit dem Zug gefahren zu sein. Stattdessen habe er Mitfahrgelegenheiten genutzt und die Fahrer jeweils bar bezahlt.
Da der Kläger keine weiteren Belege vorlegen konnte, erkannte das Finanzgericht die geltend gemachten Fahrten nicht vollständig an. Im Wege der Schätzung wurden letztlich nur 20 Familienheimfahrten berücksichtigt.
Warum der Nachweis so wichtig ist
Das Gericht stellte klar: Steuerlich anerkannt werden ausschließlich tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrten. Die Entfernungspauschale ersetzt zwar den Einzelnachweis der Kosten, nicht aber den Nachweis der Fahrt selbst.
Außerdem gilt:
- Pro Woche wird grundsätzlich nur eine Familienheimfahrt anerkannt.
- Mehrere Fahrten in einer Woche können nicht auf andere Wochen verteilt werden.
- Das Finanzamt darf Angaben in der Steuererklärung überprüfen.
- Fehlende oder widersprüchliche Angaben können zu Kürzungen führen.
Gerade bei Mitfahrgelegenheiten oder Barzahlungen wird der Nachweis in der Praxis häufig schwierig.
Welche Nachweise sinnvoll sind
Wer Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen möchte, sollte geeignete Unterlagen aufbewahren. Dazu gehören insbesondere:
- Fahrkarten oder Buchungsbestätigungen
- Tankquittungen
- Kontoauszüge
- digitale Buchungsnachweise von Mitfahr-Apps
- Fahrtenkalender oder Reisekostenaufstellungen
Auch bei Mitfahrgelegenheiten empfiehlt sich eine möglichst lückenlose Dokumentation.
Besonderheiten bei Firmenwagen und Arbeitgeberleistungen
Nicht abziehbar sind Familienheimfahrten mit einem Firmenwagen. Dafür muss insoweit auch kein geldwerter Vorteil versteuert werden.
Zudem sind steuerfreie Reisekostenerstattungen des Arbeitgebers oder gewährte Freifahrten auf die Entfernungspauschale anzurechnen.
Fazit: Familienheimfahrten nur mit glaubhaften Angaben steuerlich nutzbar
Die steuerlichen Vorteile einer doppelten Haushaltsführung bleiben attraktiv. Allerdings zeigt die aktuelle Rechtsprechung deutlich, dass Familienheimfahrten nachvollziehbar und glaubhaft dokumentiert werden müssen.
Die Entfernungspauschale erleichtert zwar den Kostennachweis, ersetzt aber nicht den Nachweis der tatsächlichen Fahrten. Wer insbesondere Mitfahrgelegenheiten oder Barzahlungen nutzt, sollte deshalb frühzeitig auf eine saubere Dokumentation achten.
