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SteuerGo FAQs

 


(2025) Welche Voraussetzungen gelten für Steuerermäßigungen im Haushalt?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2025. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Condiții prealabile pentru toate reducerile de impozit

Voraussetzungen für Steuerermäßigungen im Haushalt

Für die steuerliche Anerkennung haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Die Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden sein

Steuerlich begünstigt sind nur Tätigkeiten, die innerhalb der Wohnung oder des Grundstücks ausgeführt werden. Nicht begünstigt sind zum Beispiel:

  • Pflegeleistungen in einer Tagespflegeeinrichtung
  • Reparaturen von Haushaltsgeräten in der Werkstatt des Dienstleisters
  • Müllabfuhr – die eigentliche Entsorgung erfolgt außerhalb des Haushalts

Hinweis: Das Leeren der Mülltonne gilt als Nebenleistung. Die Hauptleistung ist die Entsorgung. (FG Köln, 26.01.2011, 4 K 1483/10; FG Münster, 24.02.2022, 6 K 1946/21 E)

2. Der Haushalt muss sich in der EU oder im EWR befinden

Nur haushaltsnahe Leistungen innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sind steuerlich begünstigt.

3. Nur einmaliger Höchstbetrag pro Steuerpflichtigem

Bei mehreren Haushalten (z. B. Hauptwohnung und Zweitwohnsitz) kann der Höchstbetrag für Steuerermäßigungen nur einmal in Anspruch genommen werden.

4. Keine Doppeltberücksichtigung

Aufwendungen sind nicht absetzbar, wenn sie bereits als:

  • Betriebsausgaben
  • Werbungskosten
  • Sonderausgaben
  • Außergewöhnliche Belastungen

steuerlich berücksichtigt wurden.

Besonderheit bei Wohnungseigentümern

Eigentümer einer selbstgenutzten Eigentumswohnung können die Steuerermäßigung auch dann nutzen, wenn:

  • die Gemeinschaft oder der Verwalter als Auftraggeber auftritt
  • die Maßnahme über das Gemeinschaftseigentum abgewickelt wird

Der steuerliche Vorteil wird anteilig nach Miteigentumsanteil gewährt.

Aktuelle Rechtsprechung: Erhaltungsrücklage

Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage gelten nicht im Jahr der Zahlung als Werbungskosten. Erst wenn der Verwalter die Mittel tatsächlich verwendet, sind sie abziehbar. (BFH-Urteil vom 14. Januar 2025, IX R 19/24)

Müllabfuhrgebühren: Aktuelle Situation

Die Kosten für die Müllabfuhr können derzeit nicht als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden. Begründung:

  • Die Hauptleistung – die Entsorgung – erfolgt außerhalb des Haushalts
  • Das Abholen gilt nur als untergeordnete Nebenleistung

Diese Sichtweise wurde vom Finanzgericht Münster bestätigt. Eine Revision wurde aus verfahrensrechtlichen (nicht inhaltlichen) Gründen abgelehnt.