(2025)
Wann wird eine doppelte Haushaltsführung anerkannt?
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des eigenen Haupthausstands eine zweite Unterkunft am Beschäftigungsort bezieht. Für die steuerliche Anerkennung gelten bestimmte Voraussetzungen.
Voraussetzungen für die Anerkennung
Damit die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar sind, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Eigener Hausstand am Heimatort: Der Steuerpflichtige muss an seinem Lebensmittelpunkt über einen eigenen Hausstand verfügen, den er selbst finanziert. Dies kann auch eine unentgeltlich überlassene Wohnung sein (z. B. im Elternhaus oder bei einem Partner).
- Finanzielle Beteiligung am Haupthaushalt: Es muss eine angemessene Beteiligung an den laufenden Haushaltskosten erfolgen – z. B. Miete, Betriebskosten, Lebensmittel, Telekommunikation oder Anschaffungen für den Haushalt.
BFH-Urteil 2023: Erleichterung bei der Nachweispflicht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.01.2023 (VI R 39/19) entschieden:
- Eine finanzielle Beteiligung kann direkt oder indirekt erfolgen.
- Regelmäßige Zahlungen sind nicht zwingend erforderlich.
- Auch einmalige Zahlungen am Jahresende können ausreichen.
- Nachweise wie Kontoauszüge oder Quittungen reichen zur Dokumentation aus.
Beispiel: Der Kläger beteiligte sich mit über 3.100 € an Haushaltskosten im Elternhaus (u. a. Lebensmittel, Nebenkosten, Fenster). Die Finanzverwaltung lehnte den Abzug ab, der BFH erkannte ihn jedoch an.
BFH-Urteil 2025: Keine Beteiligungspflicht bei Ein-Personen-Haushalt
Mit Urteil vom 29.04.2025 (VI R 12/23) entschied der BFH:
Führt der Steuerpflichtige am Heimatort einen eigenen Ein-Personen-Haushalt, muss er keine finanzielle Beteiligung an Haushaltskosten nachweisen.
Ausnahmen:
- Keine Anerkennung bei bloßer Nutzung eines Jugendzimmers am Wochenende.
- Keine Anwendung bei Mehrgenerationenhaushalten, in denen z. B. Kinder, Eltern und Großeltern zusammenleben.
Empfehlung zur Nachweisführung
Um spätere Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zu vermeiden, empfiehlt es sich:
- Regelmäßige Zahlungen per Dauerauftrag zu leisten,
- mehr als 10 % der monatlichen Haushaltskosten zu übernehmen (laut Verwaltungspraxis),
- Belege wie Kontoauszüge und Quittungen aufzubewahren,
- bei Ablehnung durch das Finanzamt Einspruch einzulegen und auf die BFH-Urteile zu verweisen.
Nicht abziehbare Aufwendungen
Folgende Ausgaben zählen nicht zur Haushalts- oder Lebensführung im steuerlichen Sinn:
- Kleidung
- Urlaub
- Freizeitaktivitäten
- Gesundheitsvorsorge
Sonderfälle und Einschränkungen
- Alleinstehende im Elternhaus: Hier ist die finanzielle Beteiligung besonders sorgfältig nachzuweisen.
- Jüngere Steuerpflichtige oder Azubis: Die bloße Nutzung eines Zimmers bei den Eltern am Wochenende reicht meist nicht für einen eigenen Hausstand aus (vgl. FG Münster, Urteil vom 07.10.2020, 13 K 1756/18 E).
Fazit
Die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist möglich, wenn:
- ein eigener Hausstand am Heimatort besteht,
- eine beruflich bedingte Zweitunterkunft am Arbeitsort genutzt wird,
- eine finanzielle Beteiligung erfolgt – oder aufgrund eines Ein-Personen-Haushalts entbehrlich ist,
- die Aufwendungen nachgewiesen werden können.
Tipp: Dokumentieren Sie Ihre Haushaltsbeteiligung vollständig und regelmäßig. Falls das Finanzamt ablehnt, legen Sie Einspruch ein und berufen Sie sich auf die BFH-Urteile von 2023 und 2025.
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