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SteuerGo FAQs

 


(2025) Wie hoch ist die Vermögensgrenze für steuerlich absetzbare Unterhaltszahlungen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2025. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Care este limita activelor pentru plăți de întreținere deductibile fiscal?

Wer einen Angehörigen finanziell unterstützt, kann die Unterhaltszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzen (§ 33a Abs. 1 EStG). Eine wichtige Voraussetzung: Die unterstützte Person darf nur über geringes Vermögen verfügen.

Vermögensgrenze: 15.500 Euro

Die Vermögensgrenze liegt bei 15.500 Euro. Liegt das Vermögen der unterstützten Person über diesem Betrag, erkennt das Finanzamt die Unterhaltszahlungen nicht steuerlich an.

Was zählt nicht zum anrechenbaren Vermögen? (Schonvermögen)

Bestimmte Vermögenswerte bleiben außer Betracht – sie gelten als sogenanntes Schonvermögen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück,
  • Vermögenswerte, deren Verwertung einer wirtschaftlichen Härte gleichkäme (z. B. sehr ungünstiger Verkaufswert).
BFH-Urteil vom 29.02.2024: Klarstellung zur Vermögensgrenze

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29. Februar 2024 (VI R 21/21) bestätigt, dass die Grenze von 15.500 Euro weiterhin gilt.

Der Fall:
Ein Vater wollte Unterhaltszahlungen für seinen Sohn steuerlich absetzen. Das Finanzamt lehnte ab, da der Sohn am 1. Januar 2019 ein Bankguthaben von 15.950 Euro hatte – also über der Grenze.
Allerdings enthielt dieser Betrag eine Vorauszahlung von 500 Euro für den Januar, die erst 2019 steuerlich wirksam wurde (§ 11 EStG). Der BFH entschied: Diese Vorauszahlung darf nicht in die Vermögensberechnung einfließen.
Das anrechenbare Vermögen lag damit nur bei 15.450 Euro – und somit unter der Grenze. Die Unterhaltszahlungen waren damit absetzbar.

Seit 1975 unverändert: Keine Erhöhung der Vermögensgrenze

Trotz Inflation und steigender Lebenshaltungskosten hält der BFH die Grenze für ausreichend. Sie liegt deutlich über dem steuerlichen Grundfreibetrag (2025: 12.096 Euro) und soll Betroffenen einen kleinen Notgroschen sichern.

Zudem stellt der BFH klar: Monatliche Unterhaltszahlungen zählen erst dann als Vermögen, wenn sie nicht zeitnah verbraucht werden.

Fazit: Vermögensgrenze bleibt auch 2025 bei 15.500 Euro

Auch im Steuerjahr 2025 gilt:
Unterhaltszahlungen können nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn das Vermögen der unterstützten Person 15.500 Euro nicht übersteigt. Steuerpflichtige sollten daher gründlich prüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, um Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden.