(2025)
Was kann ich für Zweithaushalte absetzen?
Was kann ich für Zweithaushalte absetzen?
Für eine Zweitwohnung am Arbeitsort stellt das Finanzamt keine strengen Anforderungen. Es kann sich um eine Wohnung, ein Hotelzimmer oder ein möbliertes Zimmer handeln. Wichtig ist nur, dass die Unterkunft zur Verfügung steht und nicht zum neuen Lebensmittelpunkt wird. Ist dies erfüllt, können diverse Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden.
Absetzbare Werbungskosten:
- Wohnungssuche: Fahrtkosten zur Besichtigung, Telefon- oder Portokosten.
- Umzug: Kosten für Transport (Spedition, Leihwagen), Reisekosten am Umzugstag.
- Verpflegungspauschale: In den ersten drei Monaten können Pauschbeträge für Verpflegung angesetzt werden:
- 24 Stunden Abwesenheit: 28 Euro
- 8 bis 24 Stunden Abwesenheit: 14 Euro
- Fahrtkosten: Die erste Hinfahrt und letzte Rückfahrt werden in voller Höhe anerkannt, z. B. per Ticket oder mit der Kilometerpauschale (30 Cent pro Kilometer). Wöchentliche Heimfahrten können mit der Entfernungspauschale (30 Cent pro Entfernungskilometer, ab dem 21. Kilometer 38 Cent) abgesetzt werden.
- Unterkunftskosten: Anerkannt werden nachgewiesene Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat. Dazu zählen:
- Miete inklusive Betriebskosten
- Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände
- Zweitwohnungssteuer
- Renovierungskosten
Höchstbetrag von 1.000 Euro:
Der Höchstbetrag gilt als Durchschnittswert für das Gesamtjahr. Beträge, die in einzelnen Monaten weniger als 1.000 Euro betragen, können mit höheren Ausgaben in anderen Monaten verrechnet werden.
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände:
Laut BFH-Urteil vom 4.4.2019 (VI R 18/17) gehören die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht zu den Unterkunftskosten und sind deshalb zusätzlich abziehbar.
Tipp: Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, sind die tatsächlichen Aufwendungen (z. B. AfA, Schuldzinsen, Betriebskosten) bis zu 1.000 Euro pro Monat absetzbar. Kosten für Einrichtungsgegenstände können darüber hinaus abgesetzt werden.
Besonderheiten:
- Bei möblierten Wohnungen, bei denen die Miete nicht auf Wohnung und Möbel aufgeteilt ist, kann die Miete im Schätzverfahren aufgeteilt werden (§ 162 AO). Die Kosten für Möbelnutzung sind zusätzlich absetzbar.
- Stellplatzkosten: Ein gemieteter Stellplatz oder eine Garage zählen nicht zu den Unterkunftskosten und können zusätzlich abgesetzt werden (FG Saarland, 20.5.2020, 2 K 1251/17).
Vereinfachungsregelung:
Anschaffungskosten für Einrichtung und Ausstattung bis zu 5.000 Euro werden als notwendig anerkannt und sind ohne weitere Prüfung als Werbungskosten abzugsfähig (BMF-Schreiben vom 25.11.2020).
Zweitwohnungsteuer:
Die Zweitwohnungsteuer fällt unter die Abzugsbeschränkung von 1.000 Euro pro Monat, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat (BFH-Urteil vom 13.12.2023, VI R 30/21).
Keine 1.000-Euro-Grenze im Ausland
Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland gilt die 1.000-Euro-Grenze nicht. Stattdessen sind die tatsächlichen Mietkosten als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie "notwendig und angemessen" sind. Obergrenze ist der ortsübliche Durchschnittsmietpreis für eine 60-m²-Wohnung - so jedenfalls die Auffassung der Finanzverwaltung.
BFH kippt 60-m²-Grenze bei Auslandswohnungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9.8.2023 (VI R 20/21) entschieden, dass bei doppelter Haushaltsführung im Ausland keine pauschale Begrenzung auf die Miete einer 60 m²-Wohnung gilt. Stattdessen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Unterkunftskosten notwendig sind.
Trotzdem hält die Finanzverwaltung in der Anleitung zur Anlage N (2024) weiter an der 60-m²-Grenze fest.
Mit Urteil vom 17.6.2025 (VI R 21/23) bestätigte der BFH: Tatsächliche Kosten für eine vom Dienstherrn als notwendig anerkannte Dienstwohnung im Ausland sind voll abziehbar.