(2025)
Bei wem trage ich die Kinderbetreuungskosten ein?
Der Höchstbetrag von 4.800 Euro gilt pro Kind und nicht pro Elternteil. Sind Sie als Ehepaar zusammenveranlagt, ist es unerheblich, wer von Ihnen die Betreuungskosten bezahlt hat. Bei Einzelveranlagung kann derjenige Elternteil die Kosten absetzen, der sie getragen hat. Falls beide Elternteile die Kosten tragen, kann jeder seinen Anteil bis zu 2.400 Euro geltend machen. Alternativ können Sie auch eine andere Aufteilung vereinbaren.
Beispiel: Aufteilung der Betreuungskosten
Für die Betreuung eines Kindes fallen 5.500 Euro jährlich an:
- Mutter zahlt: 4.000 Euro
- Vater zahlt: 1.500 Euro
Ohne besondere Vereinbarung ergibt sich (80 % abziehbar):
- Mutter: 3.200 Euro (80 % von 4.000 €)
- Vater: 1.200 Euro (80 % von 1.500 €)
- Gesamtabzug: 4.400 Euro
Da jeder Elternteil maximal 2.400 Euro absetzen darf, wären ohne Abstimmung nur 3.600 Euro abziehbar.
Tipp: Vereinbaren die Eltern eine Aufteilung mit 3.200 Euro (Mutter) und 1.200 Euro (Vater), können 4.400 Euro steuerlich berücksichtigt werden – also 800 Euro mehr.
Unverheiratete Eltern:
Sind die Eltern unverheiratet und leben getrennt, kann der Elternteil die Kosten absetzen, bei dem das Kind lebt. Alleinerziehende können bis zu 6.000 Euro absetzen. Leben unverheiratete Eltern jedoch zusammen, können sie die Betreuungskosten aufteilen – besonders sinnvoll, wenn einer der Partner ein geringes Einkommen hat und steuerlich weniger profitiert.
Wichtiger Hinweis:
Das Finanzamt erkennt bei unverheirateten Eltern nur die Kosten desjenigen an, der den Vertrag mit der Betreuungseinrichtung geschlossen und das Entgelt entrichtet hat. Wollen beide Elternteile die Betreuungskosten absetzen, müssen auch beide den Vertrag unterschreiben und zahlen.
Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass bei getrennt lebenden Eltern die Haushaltszugehörigkeit des Kindes entscheidend ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Wenn die Betreuungsaufwendungen des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, durch den BEA-Freibetrag abgedeckt werden, verstößt dies nicht gegen das Grundgesetz (BFH-Urteil vom 11.5.2023, III R 9/22).
Paritätisches Wechselmodell:
Bei Eltern, die das paritätische Wechselmodell praktizieren (Kind lebt zeitweise bei Mutter und Vater), dürfen die Kinderbetreuungskosten nur von dem Elternteil abgezogen werden, der die Zahlungen tatsächlich geleistet hat (Thüringer FG, Urteil vom 23.11.2021, 3 K 799/18; BFH-Urteil vom 10.7.2024, III R 1/22).
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen:
Wenn der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung erbringt, muss der Sonderausgabenabzug um diese Beträge gekürzt werden, da nur Aufwendungen abgezogen werden können, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich wirtschaftlich belastet wird (BFH-Urteil vom 1.9.2021, III R 54/20).
Rechner
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