(2025)
Nächste Stufe für die Rente mit 67 startet!
Nächste Stufe startet 2025
Im Jahr 2025 erreicht der Geburtsjahrgang 1960 das gesetzliche Rentenalter von 65 Jahren. Doch wer in diesem Jahr 65 wird, kann nicht automatisch ohne Abschläge in Rente gehen. Grund ist die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre, die seit 2012 in Kraft ist. Damit verlängert sich auch für den Jahrgang 1960 die Wartezeit bis zur abschlagsfreien Altersrente.
Regelaltersrente
Die Regelaltersgrenze steigt seit 2012 jedes Jahr an – zunächst um einen Monat pro Jahrgang, ab dem Jahrgang 1959 um jeweils zwei Monate. Für den Jahrgang 1960 bedeutet das: Die reguläre Altersrente ohne Abschläge gibt es erst mit 65 Jahren und 10 Monaten. Wer also 2025 seinen 65. Geburtstag feiert, muss noch rund zehn Monate warten, um ohne Abschläge in Rente gehen zu können.
Rente für besonders langjährig Versicherte
Besonders langjährig Versicherte, also Personen mit mindestens 45 Beitragsjahren, konnten ursprünglich mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Für die Geburtsjahrgänge ab 1953 wird auch hier die Altersgrenze stufenweise erhöht – und zwar um zwei Monate pro Jahrgang. Der Jahrgang 1962, der 2025 das 63. Lebensjahr vollendet, kann die abschlagsfreie Rente deshalb erst mit 64 Jahren und 8 Monaten beziehen. Ab dem Geburtsjahr 1964 ist der früheste abschlagsfreie Rentenbeginn sogar erst mit 65 Jahren möglich.
Rente für langjährig Versicherte
Wer mindestens 35 Versicherungsjahre vorweisen kann, darf zwar bereits mit 63 Jahren in Rente gehen – muss dann aber dauerhaft Abschläge hinnehmen. Die Höhe des Abschlags beträgt 0,3 % pro Monat, den die Rente vorzeitig bezogen wird. Für den Jahrgang 1962, der im Jahr 2025 mit 63 Jahren in Rente gehen möchte, ergibt sich daraus ein dauerhafter Abschlag von 13,2 %.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 können unter bestimmten Voraussetzungen früher in Rente gehen – vorausgesetzt, sie haben mindestens 35 Versicherungsjahre. Auch hier gilt eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze.
Der Jahrgang 1960 kann die abschlagsfreie Rente mit 64 Jahren und 4 Monaten beziehen, der Jahrgang 1961 mit 64 Jahren und 6 Monaten und der Jahrgang 1962 mit 64 Jahren und 8 Monaten.
Ein vorzeitiger Rentenbeginn ist möglich, aber mit Abschlägen von bis zu 10,8 % verbunden. So kann z. B. der Jahrgang 1964 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen frühestens mit 62 Jahren beziehen – allerdings mit dem vollen Abschlag.
Vertrauensschutzregelung
Für bestimmte schwerbehinderte Versicherte gelten weiterhin Übergangsregelungen. Wer vor dem 1. Januar 1964 geboren wurde, am 1. Januar 2007 bereits schwerbehindert war und Anpassungsgeld aus dem Bergbau erhalten hat, kann weiterhin abschlagsfrei mit 63 Jahren in Rente gehen. Ein Rentenbeginn mit 60 Jahren ist mit Abschlag von 10,8 % möglich.
Erwerbsminderungsrente
Im Falle einer vollständigen Erwerbsminderung ist ein früherer Rentenbeginn möglich. Im Jahr 2025 wird eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente ab 65 Jahren gezahlt. Wer die Rente früher beansprucht, muss Abschläge von 0,3 % pro Monat, maximal jedoch 10,8 %, in Kauf nehmen.
Witwen- oder Witwerrente
Die Altersgrenze für die große Witwen- oder Witwerrente wird bis 2029 schrittweise von 45 auf 47 Jahre angehoben. Bei Tod des Versicherten im Jahre 2025 liegt die Altersgrenze für die große Witwen-/Witwerrente bei 45 Jahren und 16 Monaten, also bei 46 Jahren und 4 Monaten. Bei Beziehern der kleinen Witwen-/Witwerrente erfolgt mit Erreichen dieser Altersgrenze eine Umwandlung in die große Witwen-/Witwerrente.
Rentenbesteuerung
Die Besteuerung der Renten steigt ebenfalls. Bei Rentenbeginn im Jahr 2025 beträgt der steuerpflichtige Anteil der Rente 83,5 %. Der festgesetzte persönliche Rentenfreibetrag bleibt ab dem dritten Rentenjahr unverändert. Ab diesem Zeitpunkt wird die Rente nach Abzug des Freibetrags und des Werbungskosten-Pauschbetrags von 102 Euro voll versteuert.
Rechner
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