(2025)
Wann können Ledige eine doppelte Haushaltsführung geltend machen?
Auch Ledige können die Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten absetzen – vorausgesetzt, sie unterhalten einen eigenen Hausstand außerhalb des Beschäftigungsorts. Dieser Hausstand muss:
- den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellen,
- aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt werden,
- selbst oder mitbestimmt geführt werden,
- und im Regelfall mit einer finanziellen Beteiligung an den Haushaltskosten einhergehen.
Neue Rechtsprechung: Kein Nachweis der Kostenbeteiligung bei Ein-Personen-Haushalt
Laut aktuellem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH vom 29.4.2025, VI R 12/23) ist bei einem Ein-Personen-Haushalt keine finanzielle Beteiligung nachzuweisen. Die Begründung: Trägt eine Person alleine die Kosten für ihren Haushalt, ist der Nachweis einer Kostenbeteiligung entbehrlich – unabhängig davon, ob die Mittel aus Einkommen, BAföG, Darlehen oder Schenkungen stammen.
Der Fall vor dem BFH
Ein lediger Student mit eigenem Wohnbereich (inkl. Küche und Bad) im Elternhaus unterhielt am Studienort eine Zweitwohnung. Obwohl er nur geringfügig zur Haushaltskasse beitrug, erkannte der BFH seinen Hauptwohnsitz als eigenen Hausstand an – da er dort dauerhaft lebte und selbstständig wirtschaftete.
Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung
- Eine eigene Wohnung am Beschäftigungsort,
- ein eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt (z. B. im Elternhaus),
- tatsächlicher Aufenthalt im Haushalt außerhalb des Beschäftigungsorts,
- beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung.
Nicht ausreichend ist das bloße "Vorhalten" eines Zimmers für gelegentliche Besuche.
Einschränkungen und Ausnahmen
1. Jüngere Kinder im elterlichen Haushalt
Berufstätige Kinder, die nach Ausbildung oder Studium weiterhin nur ein Zimmer im Haushalt der Eltern bewohnen, gelten häufig nicht als Inhaber eines eigenen Hausstands – auch wenn sie sich finanziell beteiligen. Die Haushaltsführung liegt in der Regel weiter bei den Eltern (vgl. FG Münster, Urteil vom 7.10.2020, 13 K 1756/18 E).
2. Mehrgenerationenhaushalte
In Mehrpersonenhaushalten ist eine erkennbare finanzielle Beteiligung an den Lebenshaltungskosten erforderlich. Wie hoch diese ausfallen muss, ist laut BFH (Urteil vom 12.1.2023, VI R 39/19) nicht starr geregelt. Eine Orientierung an der Zehn-Prozent-Grenze der Haushaltskosten bleibt jedoch sinnvoll.
Steuer-Tipp
Die Finanzverwaltung fordert bisher eine Kostenbeteiligung von mehr als 10 % der Haushaltskosten. Der BFH hat diese starre Grenze aufgeweicht, betont aber die Bedeutung einer angemessenen Beteiligung bei Mehrpersonenhaushalten. Eine laufende oder betragsmäßige Beteiligung ist nicht zwingend, aber hilfreich zur Nachweisführung.
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