(2025)
Erststudium: Unterkunftskosten für das Erststudium korrekt absetzen?
Kosten für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung können in unbegrenzter Höhe als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.
Hingegen sind Kosten für ein Erststudium direkt nach dem Abitur (ohne vorherige Ausbildung) nur bis zu 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben absetzbar.
Wenn Eltern die Miete zahlen: Wer kann was absetzen?
Studierende haben oft nicht genug eigenes Einkommen und werden finanziell von ihren Eltern unterstützt. Diese übernehmen häufig auch die Miete. In der Praxis kommt es oft vor, dass der Mietvertrag auf die Eltern läuft – z. B. weil Vermieter das fordern.
Doch wie sieht es dann steuerlich aus? Kann das Kind Miete und Maklerprovision für die Studentenwohnung als Ausbildungskosten absetzen, obwohl die Eltern zahlen?
Fallbeispiel: Urteil des FG Niedersachsen
In einem konkreten Fall (FG Niedersachsen, Urteil vom 25.2.2016, 1 K 169/15) wurde der Mietvertrag auf den Namen des Vaters abgeschlossen. Der Vater übernahm die gesamten Unterkunftskosten. Das Gericht unterschied dabei zwischen:
- Maklerprovision: Diese wurde als Werbungskosten des Kindes anerkannt.
- Mietzahlungen: Diese wurden nicht als Werbungskosten anerkannt.
Warum ist das so? – Abgekürzter Vertragsweg
- Maklerprovision: Der Vater handelte im sogenannten abgekürzten Vertragsweg. Er schloss den Vertrag im eigenen Namen, aber im Interesse und auf Rechnung des Kindes. Daher konnte das Kind die gezahlte Maklerprovision als eigene Werbungskosten ansetzen.
- Miete: Auch die Mietzahlungen erfolgten zwar im abgekürzten Vertragsweg, jedoch handelt es sich hier um ein Dauerschuldverhältnis. Bei laufenden Zahlungen wie Miete wird steuerlich unterstellt, dass der Zahlende (hier der Vater) für sich selbst zahlt und dem Kind lediglich ein Nutzungsrecht überlässt. Deshalb ist kein Werbungskostenabzug möglich (vgl. BMF-Schreiben vom 7.7.2008, BStBl. 2008 I S. 717).
Tipp: Mietvertrag auf das Kind abschließen
Solange es keine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema gibt, empfiehlt es sich, den Mietvertrag auf den Namen des Studierenden abzuschließen. Die Eltern können dann:
- im Mietvertrag als Bürgen auftreten,
- oder dem Kind das Geld überweisen, sodass das Kind selbst die Miete zahlt (sog. Geldschenkung).
So kann eine bessere steuerliche Abzugsfähigkeit erreicht werden.
Gesetzliche Lage: Werbungskosten oder Sonderausgaben?
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19.11.2019 (veröffentlicht am 10.1.2020, Az. 2 BvL 22/14 u. a.) entschieden, dass die aktuelle gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist.
Das bedeutet: Kosten für ein Erststudium ohne vorherige Ausbildung dürfen nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben bis 6.000 Euro im Jahr abgesetzt werden.
Nur bei einem Zweitstudium, Aufbaustudium oder einem Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung sind Werbungskosten in unbegrenzter Höhe möglich.
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