(2025)
Sind Adoptionskosten steuerlich absetzbar?
Nein. Adoptionskosten gelten nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG und sind daher steuerlich nicht absetzbar. Dies bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Rechtsprechung im Überblick
- Grundsatzurteil (1987): Der BFH entschied, dass Adoptionskosten auf einer freiwilligen Entscheidung beruhen und somit nicht zwangsläufig entstehen (BFH, Urteil vom 13.03.1987, III R 301/84).
- Erneuter Vorstoß (2012–2013): Ein Vorstoß zur Änderung dieser Sichtweise scheiterte am Widerstand innerhalb des BFH. Eine Entscheidung des Großen Senats blieb aus.
- Bestätigung durch den BFH (2015): Auch bei organisch bedingter Sterilität bleiben Adoptionskosten nicht abziehbar (BFH, Urteil vom 10.03.2015, VI R 60/11).
- Verfassungsbeschwerde (2016): Eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 13.06.2016, 2 BvR 1208/15).
Aktuelles Urteil
Das Finanzgericht Münster wies eine Klage ab, bei der Adoptiveltern nach einer erfolglosen Kinderwunschbehandlung die Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen wollten (FG Münster, Urteil vom 25.06.2024, 14 K 1085/23 E).
Begründung: Die Entscheidung zur Adoption sei auch in diesem Fall freiwillig und nicht medizinisch notwendig.
Begründung der Ablehnung
- Keine medizinische Maßnahme: Eine Adoption ersetzt keine Heilbehandlung und ist nicht Teil einer medizinischen Therapie.
- Freiwilligkeit: Auch nach einer ungewollten Kinderlosigkeit bleibt die Entscheidung zur Adoption eine freiwillige und damit steuerlich nicht abzugsfähige Handlung.
Fazit: Adoptionskosten sind nach aktueller Rechtslage und gefestigter Rechtsprechung nicht steuerlich absetzbar – auch nicht bei medizinisch bedingter Unfruchtbarkeit.