(2025)
Was ist bei einem weiträumigen Arbeitsgebiet absetzbar?
Ein weiträumiges Arbeitsgebiet liegt vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung, sondern auf einer bestimmten Fläche erbracht wird.
Typische Beispiele sind:
- Werksgelände
- Messegelände
- Kasernengelände
- Flughafengelände
- Werftgelände
Erste Tätigkeitsstätte oder Auswärtstätigkeit?
Entscheidend ist, ob das gesamte Gebiet als erste Tätigkeitsstätte gilt oder ob eine Auswärtstätigkeit vorliegt. Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich:
- Erste Tätigkeitsstätte: Die nächstgelegene Einsatzstelle im Gebiet gilt als feste Arbeitsstätte.
- Auswärtstätigkeit: Liegt vor, wenn innerhalb des Geländes an mehreren wechselnden Orten gearbeitet wird.
Was ist steuerlich absetzbar?
- Die nächstgelegene Einsatzstelle im weiträumigen Arbeitsgebiet gilt als "erste Tätigkeitsstätte" und ermöglicht den Abzug der Entfernungspauschale (30 Cent je Entfernungskilometer; 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer).
- Alle weiteren Fahrten innerhalb des weiträumigen Arbeitsgebiets können mit der Dienstreisepauschale (30 Cent je gefahrenen Kilometer) oder den tatsächlichen Kosten abgesetzt oder steuerfrei erstattet werden.
- Abwesenheiten von mehr als 8 Stunden ermöglichen den Abzug von Verpflegungspauschbeträgen oder steuerfreie Erstattungen, ohne zeitliche Begrenzung (keine Dreimonatsfrist).
- Bei Fahrten mit einem Firmenwagen zur nächstgelegenen Einsatzstelle muss ein Zuschlagswert als Arbeitslohn versteuert werden (monatlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer). Für andere Fahrten ist keine Versteuerung des Nutzungswerts erforderlich, jedoch auch kein Werbungskostenabzug möglich.
Aktuelle Urteile und Beispiele
Die steuerliche Einordnung hängt stark vom Einzelfall ab. Hier einige relevante Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) und der Finanzgerichte:
| Beruf / Tätigkeit |
Gerichtliche Entscheidung |
| Werksbahn-Lokführer |
Gesamtes Einsatzgebiet = erste Tätigkeitsstätte (BFH, 01.10.2020, VI R 36/18) |
| Rettungsassistenten / Postzusteller |
Keine weiträumige Tätigkeit – erste Tätigkeitsstätte liegt vor (BFH, 30.09.2020, VI R 11/19, VI R 10/19, VI R 12/19) |
| Müllwerker |
Betriebshof = keine erste Tätigkeitsstätte bei rein administrativen Aufgaben (BFH, 02.09.2021, VI R 25/19) |
| Hafenarbeiter (Hamburg) |
Kein weiträumiges Gebiet, da konkrete Einsatzorte zugewiesen (BFH, 15.02.2023, VI R 4/21) |
| Hafen Bremerhaven allgemein |
Kein einheitliches Tätigkeitsgebiet – keine "große erste Tätigkeitsstätte" (FG Niedersachsen, 02.09.2022, 4 K 149/21) |
| Oberfahrer im Hafengebiet |
Erste Tätigkeitsstätte im Gebäude des Arbeitgebers bei mehr als unwesentlichen Tätigkeiten (FG Niedersachsen, 04.09.2024, 4 K 48/24) |
Fazit: Bei Tätigkeiten auf einem weiträumigen Gelände kommt es steuerlich entscheidend darauf an, ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt oder nicht.
Dies beeinflusst unter anderem:
- die Art des Fahrtkostenabzugs (Entfernungspauschale vs. Dienstreisepauschale)
- die Möglichkeit zur Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwand
- die steuerliche Behandlung der Firmenwagennutzung
Tipp: Prüfen Sie regelmäßig neue BFH-Urteile – die Einordnung kann sich je nach Tätigkeit und Arbeitsplatz ändern.