Întreaga lume a cunoștințelor fiscale

SteuerGo FAQs

 


Welche besonderen Merkzeichen bei Behinderung gibt es?

Menschen mit Behinderung erhalten unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Vergünstigungen. Grundlage hierfür ist in vielen Fällen der Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) oder der Ansatz außergewöhnlicher Belastungen, etwa für Fahrtkosten. Entscheidend sind dabei die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen. Doch nicht alle Merkzeichen sind für die Steuererklärung relevant.

Welche Merkzeichen sind steuerlich relevant?

In der Steuererklärung 2024 können nur die Merkzeichen berücksichtigt werden, die steuerliche Folgen haben – insbesondere für den Behinderten-Pauschbetrag oder Fahrtkostenregelungen. Dazu zählen:

  • G (erheblich gehbehindert): Berechtigt unter bestimmten Voraussetzungen zur Geltendmachung von Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG).
  • aG (außergewöhnlich gehbehindert): Führt zu einer erhöhten Fahrtkostenpauschale; pauschale Kilometeransätze für Privatfahrten können angesetzt werden.
  • H (hilflos): Führt zu einem erhöhten Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 Euro jährlich (§ 33b Abs. 3 EStG).
  • Bl (blind): Ebenfalls Anspruch auf den Pauschbetrag von 3.700 Euro (§ 33b Abs. 3 EStG).
  • Tbl (taubblind): Schwerwiegender Fall – Anspruch auf den höchsten Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 3.700 Euro jährlich.

Diese Merkzeichen müssen im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung bzw. in der Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" angegeben werden. Ein entsprechender Feststellungsbescheid des Versorgungsamts ist beizufügen bzw. bereits beim Finanzamt hinterlegt.

Welche Merkzeichen sind für die Steuer nicht relevant?

Einige Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis haben keine steuerlichen Auswirkungen und werden in der Einkommensteuererklärung nicht abgefragt:

  • Gl (gehörlos): Gehörlose Personen mit dem Merkzeichen "Gl" erhalten den Behinderten-Pauschbetrag entsprechend ihrem festgestellten Grad der Behinderung (GdB).
  • RF (Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht): Ausschließlich relevant für den Rundfunkbeitrag, hat keinen Einfluss auf die Einkommensteuer.
  • 1. Kl. (Berechtigung zur 1. Klasse im Bahnverkehr): Bezieht sich nur auf bahnrechtliche Regelungen, nicht steuerlich relevant.
  • VB (Versorgungsberechtigt): Hinweis auf eine Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz, jedoch ohne steuerliche Auswirkung.
  • ZB (Zusatzversorgung): Ein verwaltungstechnisches Merkzeichen, das steuerlich nicht berücksichtigt wird.

Hinweis: Die Anerkennung der Merkzeichen erfolgt durch das zuständige Versorgungsamt und sollte stets aktuell sein. Für die steuerliche Geltendmachung genügt in der Regel ein Hinweis auf den gültigen Bescheid, sofern dieser dem Finanzamt bereits vorliegt.

Rechner
  • Einkommensteuer-Rechner: Sie wollen die wahrscheinliche Höhe der Einkommensteuer ganz schnell berechnen? Nutzen Sie unseren Einkommensteuer-Rechner um die aus Ihrem zu versteuernden Einkommen resultierende Steuerlast zu ermitteln.