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Was bedeutet die Drei-Monats-Frist?

Was bedeutet die Drei-Monats-Frist?

Wenn Sie wegen Ihres Jobs vorübergehend an einem anderen Ort wohnen (doppelte Haushaltsführung), entstehen Ihnen dort zusätzliche Verpflegungskosten – z. B. weil Sie sich mittags oder abends selbst versorgen müssen.

Für diese Mehrkosten können Sie pauschal einen sogenannten Verpflegungsmehraufwand geltend machen – allerdings nur für die ersten drei Monate ab Bezug der Zweitwohnung.

Das ist die sogenannte Drei-Monats-Frist.

Beispiel:

Sie beziehen am 1. März 2024 eine Zweitwohnung in Berlin wegen einer neuen Stelle.
Dann können Sie vom 1. März bis 31. Mai 2024 Verpflegungspauschalen geltend machen:

  • 28 Euro pro Tag für jeden vollen Abwesenheitstag
  • 14 Euro bei An- oder Abreise

Ab dem 1. Juni 2024 endet der Anspruch auf diese Pauschalen – es sei denn, die Frist beginnt aus bestimmten Gründen erneut.

Wann beginnt die Frist erneut?

Die Drei-Monats-Frist beginnt neu, wenn:

  • Sie Ihre Zweitwohnung wechseln (z. B. durch Umzug am Arbeitsort), oder
  • Sie Ihre auswärtige Tätigkeit mindestens 4 Wochen unterbrechen – z. B. durch:
    • Urlaub
    • Krankheit
    • Elternzeit
    • betriebsbedingte Pausen

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG, BFH-Urteil: vom 28.02.2013, VI R 90/10

Wichtig:
  • Die Frist gilt pro Einsatzort bzw. Zweitwohnung.
  • Bei mehreren Unterbrechungen kann sie mehrfach neu beginnen.
  • Die Pauschalen gelten maximal drei Monate am Stück, selbst bei längerer Tätigkeit.
Rechner
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