Mindesteigenbeitrag: Jetzt Riester-Vertrag überprüfen und auffüllen!

Riester-Vertrag: Jetzt Mindesteigenbeitrag überprüfen und auffüllen!
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Die Wirtschaft boomt – noch. Und so sind auch in diesem Jahr die Löhne und Gehälter gestiegen. Viele Arbeitnehmer vergessen, dass eine Lohnerhöhung Auswirkungen auf die staatliche Riester-Zulage haben kann. Sie sollten daher überprüfen, ob Sie ggf. Ihre Beiträge für den Riester-Vertrag erhöhen müssen.

Wie viel Sie auf Ihren Riester-Vertrag einzahlen, bleibt Ihnen überlassen. Um aber die Altersvorsorgezulage in voller Höhe zu erhalten, müssen Sie einen bestimmten Mindesteigenbeitrag leisten.

Dies sind bei Angestellten 4 % des rentenversicherungspflichtigen Einkommens im Vorjahr, vermindert um den individuell zustehenden Anspruch auf volle Altersvorsorgezulage. Bei Beamten sind die Besoldung und Amtsbezüge maßgebend. Dazu gehören das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Zulagen und Vergütungen, nicht jedoch Auslandsdienstbezüge.

Begrenzt wird der Mindesteigenbeitrag

  • nach oben durch den absoluten Betrag, der als Sonderausgaben absetzbar ist (= 2.100 Euro), vermindert um den individuell zustehenden Anspruch auf volle Altersvorsorgezulage,
  • nach unten durch einen Sockelbetrag (= 60 Euro), der in jedem Fall selbst aufgebracht werden muss.

Falls Sie den Mindesteigenbeitrag nicht aufbringen, wird der Zulagehöchstbetrag gekürzt, und zwar im Verhältnis der tatsächlich geleisteten Beiträge zum Mindesteigenbeitrag.

Beispiel:
Herr Steuerle ist verheiratet und hat ein Kind. Sein Jahresarbeitslohn im Jahre 2018 betrug 60.000 Euro. Wie viel muss er im Jahre 2019 in den Riester-Vertrag einzahlen, um die volle Zulage zu erhalten?

Hat Herr Steuerle im Jahre 2019 bisher nur 1.200 Euro eingezahlt, sollte er spätestens im Dezember 2019 noch 250 Euro einzahlen, um die höchstmögliche Riester-Förderung zu erhalten. Ansonsten wird die Zulage gekürzt: 1.200 Euro : 1.450 Euro x 650 Euro = 538 Euro statt 650 Euro!

In der Lohnsteuerbescheinigung sehen Sie das Einkommen des vergangenen Jahres, das für die Berechnung oder Zulage maßgeblich ist. Die Riester-Beiträge sollten Sie auch anpassen, wenn ein (weiteres) Kind geboren wird oder für ein Kind das Kindergeld wegfällt.

Ist der Ehegatte nur „mittelbar“ zulageberechtigt, weil er oder sie Hausfrau/Hausmann, Minijobber(in) oder Selbstständige(r) ist, kann sich ein Riester-Vertrag wegen der Zulagen sehr wohl lohnen. Aber Sie sollten unbedingt beachten, dass Sie jedes Jahr einen Mindestbetrag von 60 Euro in den Riester-Vertrag einzahlen. Aktuell stehen viele Riester-Sparer vor dem Problem, dass die Begünstigungen zum Teil für mehrere Jahre zurückgefordert werden, weil die nur „mittelbar“ begünstigten Ehegatten den erforderlichen Mindestbetrag von 60 Euro nicht eingezahlt hatten.

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