Posttraumatische Belastungsstörung als Berufskrankheit anerkannt

Posttraumatische Belastungsstörung als Berufskrankheit anerkannt
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Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, die durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist und nach dem jeweils geltenden Recht auch formal als Berufskrankheit anerkannt ist. Steuerlich spielen Berufskrankheiten insofern eine Rolle, dass Krankheitskosten in unbegrenzter Höhe und ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung als Werbungskosten abziehbar sind. Jetzt ist zum ersten Mal in Deutschland eine psychische Erkrankung – hier: eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) – im Grundsatz als Berufskrankheit anerkannt worden.

Aktuell hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei Rettungssanitätern als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden kann, auch wenn die PTBS nicht zu den in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählten Berufskrankheiten gehört (BSG-Urteil vom 22.6.2023, B 2 U 11/20 R).

Der Fall: Der Kläger erlebte als Rettungssanitäter viele traumatisierende Ereignisse. So war er 2009 beim Amoklauf in Winnenden und Wendlingen im Einsatz, bei dem 16 Menschen starben. 2014 war er mit dem Anblick einer Jugendlichen konfrontiert, die durch Selbstenthauptung Suizid begangen hatte. Genau ein Jahr später war er im Einsatz, als deren beste Freundin ähnlich grausam Suizid beging. 2016 brach er zusammen, und es wurde eine PTBS diagnostiziert.

Diese Erkrankung bedeutet, dass sich Bilder, Eindrücke und Gefühle immer wieder unkontrolliert in das Bewusstsein drängen. Doch die Unfallversicherung Bund und Bahn wollte dies nicht als Berufskrankheit anerkennen, weil die PTBS nicht zu den in der Berufskrankheiten-Liste aufgezählten Berufskrankheiten gehört.

Anders als die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine PTBS bei Rettungssanitätern als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden kann. Rettungssanitäter sind während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt. Diese Einwirkungen sind abstrakt-generell nach dem Stand der Wissenschaft Ursache einer PTBS.

Dieser Ursachenzusammenhang ergibt sich aus den international anerkannten Diagnosesystemen, insbesondere dem Statistischen Manual Psychischer Störungen der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung (DSM), sowie den Leitlinien der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften. In dem konkreten, inzwischen sieben Jahre andauernden Streit waren offenbar alle Beteiligten davon ausgegangen, dass der klagende Rettungssanitäter unter einer PTBS leidet.

Gerichtlich verbindlich festgestellt war dies bislang allerdings noch nicht. Ebenso fehlen Feststellungen, ob es gegebenenfalls auch „konkurrierende“ private Ereignisse gab, die ebenfalls zu einer PTBS führen konnten.

 

Entstehen Ihnen Aufwendungen aufgrund einer typischen Berufskrankheit, haben Sie Anspruch auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen. Des Weiteren können Sie Ihre Aufwendungen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzen.

Der Abzug als Werbungskosten hat erhebliche Vorteile: Zum einen wird hier – anders als bei außergewöhnlichen Belastungen – keine zumutbare Belastung angerechnet. Während als außergewöhnliche Belastung nur zwangsläufige Kosten berücksichtigt werden, können als Werbungskosten alle beruflich veranlassten Kosten abgezogen werden, also auch Folgekosten der Krankheit.

Zum anderen fallen die Krankheitskosten nicht – wie bei außergewöhnlichen Belastungen – „unter den Tisch“, falls die Aufwendungen höher als die Einnahmen des betroffenen Jahres sind. Dann können sie zu negativen Einkünften führen, die im Wege des Verlustabzugs in das Vorjahr zurück- oder in das Folgejahr vorgetragen werden können.

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