Minijob: Erhöhung der Verdienstobergrenze

Minijob: Erhöhung der Verdienstobergrenze

Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn der Arbeitslohn seit Oktober 2022 nicht höher ist als 520 Euro im Monat; vorher waren es 450 EUR. Dieser Verdienst ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt auch dann, wenn ein einziger Minijob neben einer versicherungspflichtigen Haupttätigkeit ausgeübt wird (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).

Seit dem 1.10.2022 ist die Verdienstobergrenze als dynamische „Geringfügigkeitsgrenze“ ausgestaltet. Das heißt: Diese wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird (§ 8 SGB IV, geändert durch das „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ vom 28.6.2022).

Aktuell steigt ab dem 1.1.2024 die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro auf 538 Euro. Denn der gesetzliche Mindestlohn wird von 12,00 Euro auf 12,41 Euro angehoben (12,41 Euro x 130 : 3 = 537,76, aufgerundet 538 Euro). Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend von 6.240 Euro auf 6.456 Euro (Bundesanzeiger vom 7.12.2023).

Damit steigt auch die Grenze für das unschädliche unvorhersehbare zweimalige Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bis zu deren doppelten Betrag auf 1.076 EUR.

Wie viele Stunden dürfen Minijobber pro Monat arbeiten?

Wenn bislang der gesetzliche Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde gezahlt wird, können Minijobber ca. 43 Stunden im Monat arbeiten (520 Euro : 12). Bei einem höheren Stundenlohn als dem Mindestlohn reduziert sich auch die maximale Arbeitszeit im Minijob entsprechend. Da der Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze seit Oktober 2022 miteinander verbunden sind, wird sich an der maximalen Arbeitszeit im Minijob ab dem 1.1.2024 nichts ändern. Bei einem Mindestlohn von 12,41 Euro können Minijobber also weiterhin ca. 43 Stunden monatlich arbeiten.

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