Kindergeld nach EU-Zuzug hängt nach den ersten Monaten des Aufenthalts nicht allein davon ab, ob ein Elternteil arbeitet. Zwei BFH-Urteile zeigen, wann wirtschaftlich nicht aktive EU- und EWR-Bürger anspruchsberechtigt sein können und welche Rolle Sozialleistungsdarlehen dabei spielen. Entscheidend sind die konkreten Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht, insbesondere ausreichende Existenzmittel und ein ausreichender Krankenversicherungsschutz.
Die ersten Monate nach dem Zuzug sind gesondert zu betrachten
Für das Kindergeld nach EU-Zuzug ist zunächst zwischen den ersten Monaten des Aufenthalts und der Zeit danach zu unterscheiden. § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG sieht zwar für die ersten drei Monate nach Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts grundsätzlich einen Ausschluss vom Kindergeld vor. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wegen eines Verstoßes gegen das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot jedoch nicht anwendbar.
Für die Zeit danach ist insbesondere § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG von Bedeutung. Dann kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorliegen.
Der BFH betont dabei das Monatsprinzip. Im Zuzugsmonat und den drei folgenden Kalendermonaten kann der Kindergeldanspruch noch nicht nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ausgeschlossen werden. Bei einem Zuzug im Januar kann diese Vorschrift deshalb frühestens ab Mai zu einem Ausschluss führen. Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass für die vorherigen Monate Kindergeld gezahlt wird. Auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Die Rechtsprechung zur Unanwendbarkeit des gesetzlichen Ausschlusses während der ersten drei Monate lässt sich zudem nicht ohne Weiteres auf die Zeit danach übertragen. Für spätere Monate darf daher geprüft werden, ob tatsächlich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht besteht.
Auch ohne Erwerbstätigkeit kann ein Kindergeldanspruch bestehen
EU- und EWR-Bürger müssen nicht zwingend einer Beschäftigung nachgehen, um ein Aufenthaltsrecht und damit grundsätzlich einen Kindergeldanspruch haben zu können. Für wirtschaftlich nicht aktive Personen sind vor dem Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts jedoch ausreichende Existenzmittel und ein ausreichender Krankenversicherungsschutz besonders wichtig. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 4 Satz 1 FreizügG/EU.
Die erforderlichen Existenzmittel müssen nicht ausschließlich aus eigenem Arbeitseinkommen stammen. Berücksichtigt werden können beispielsweise verfügbares Vermögen, Unterhaltsleistungen von Angehörigen oder Dritten und unter bestimmten Voraussetzungen auch Sachleistungen wie eine kostenlos überlassene Wohnung. Entscheidend ist, ob die verfügbaren Mittel unter Berücksichtigung der persönlichen Situation ausreichen.
Im Urteil vom 22.04.2026, III R 32/24, bestätigte der BFH den Ausschluss vom Kindergeld im entschiedenen Fall. Die Klägerin war dauerhaft auf Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts angewiesen und verfügte nach den Feststellungen im Verfahren nicht über ausreichende eigene Existenzmittel. Zudem erfüllte sie die Anforderungen an einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz nicht. Andere geprüfte Grundlagen für ein Aufenthaltsrecht halfen ihr in den Streitmonaten ebenfalls nicht.
Der BFH hält die maßgebliche Ausschlussregelung für unionsrechtskonform und ist nicht von ihrer Verfassungswidrigkeit überzeugt. Daraus folgt allerdings kein allgemeiner Kindergeldausschluss für Eltern ohne Beschäftigung. Entscheidend ist vielmehr, ob im jeweiligen Einzelfall die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erfüllt sind.
Ein rückzahlbares Sozialleistungsdarlehen schließt Kindergeld nicht automatisch aus
Das Urteil vom 25.06.2026, III R 16/23, zeigt eine andere Konstellation. Dort wurde ein vorübergehender finanzieller Engpass durch ein Darlehen nach dem SGB II überbrückt. Gleichzeitig war verwertbares Immobilienvermögen vorhanden, das nicht sofort zur Finanzierung des Lebensunterhalts eingesetzt werden konnte. Bei der Prüfung wurden außerdem unter anderem eine unentgeltliche Unterkunft und Elterngeld berücksichtigt.
Da die Klägerin ausreichend krankenversichert war und der BFH unter Berücksichtigung ihres Vermögens und der weiteren Umstände ausreichende Existenzmittel bejahte, bestand der Kindergeldanspruch dem Grunde nach.
Ein Darlehensbescheid allein beweist allerdings noch nicht, dass ausreichende Existenzmittel vorhanden sind. Umgekehrt führt der Bezug von Sozialleistungen auch nicht automatisch dazu, dass die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht fehlen. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Dabei können insbesondere vorhandenes Einkommen und Vermögen, die Dauer der finanziellen Schwierigkeiten, Art und Umfang der Sozialleistungen sowie die persönlichen Umstände eine Rolle spielen.
Ein vorübergehender finanzieller Engpass kann daher anders zu beurteilen sein als eine auf Dauer angelegte vollständige Abhängigkeit von Sozialleistungen. Bei einem Darlehen sind insbesondere der Bewilligungsgrund, die Rückzahlungsverpflichtung und vorhandenes verwertbares Vermögen von Bedeutung.
Besonderheit: Die Kinder waren deutsche Staatsangehörige
Im Darlehensfall waren die Kinder deutsche Staatsangehörige und hatten deshalb ein eigenes Aufenthaltsrecht. Ihr Lebensunterhalt musste bei der Prüfung, ob die Mutter über ausreichende Existenzmittel verfügte, daher nicht zusätzlich berücksichtigt werden.
Diese Besonderheit ist für die praktische Einordnung des Urteils wichtig. Die Entscheidung lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres auf jede aus einem anderen EU- oder EWR-Staat zuziehende Familie übertragen. Sind auch die Kinder auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht angewiesen, kann sich die Prüfung der erforderlichen Existenzmittel anders darstellen.
Auch die endgültige Höhe des Kindergeldes war in dem vom BFH entschiedenen Fall noch nicht abschließend geklärt. Grund dafür waren möglicherweise anzurechnende ausländische Familienleistungen. Der BFH bestätigte den Kindergeldanspruch daher zunächst dem Grunde nach.
Welche Unterlagen Familien bereithalten sollten
Wer Kindergeld nach EU-Zuzug beantragt, sollte insbesondere das Einreisedatum und den Beginn des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts nachvollziehbar belegen können. Wichtig sind außerdem Nachweise über den Krankenversicherungsschutz sowie über vorhandene Einkommen und Vermögenswerte.
Bei Sozialleistungsdarlehen können zusätzlich Unterlagen zum Bewilligungsgrund, zur Rückzahlung und zu vorhandenem Vermögen entscheidend sein. Wird beispielsweise ein finanzieller Engpass überbrückt, weil vorhandenes Vermögen nicht kurzfristig verwertet werden kann, sollte dieser Zusammenhang gegenüber der Familienkasse nachvollziehbar dokumentiert werden. Auch Unterstützungsleistungen von Angehörigen, eine unentgeltliche Unterkunft und ausländische Familienleistungen können für die Prüfung relevant sein.
Wer einen ablehnenden Kindergeldbescheid erhält, sollte außerdem genau prüfen, für welche Monate die Familienkasse den Anspruch verneint und auf welche fehlende Voraussetzung sie ihre Entscheidung stützt. Die BFH-Urteile III R 32/24 und III R 16/23 zeigen, dass der Bezug von Sozialleistungen oder das Fehlen einer Erwerbstätigkeit für sich genommen nicht ausreicht, um die Kindergeldberechtigung zu beurteilen. Maßgeblich bleibt die konkrete aufenthaltsrechtliche und wirtschaftliche Situation im jeweiligen Zeitraum.
