Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2021

Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2021

Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Pfändungsfreigrenzen hängen stark von der Anzahl der Unterhaltspflichtigen ab. Sie wurden zuletzt zum 1. Juli 2019 erhöht und werden nun zum 1. Juli 2021 angepasst.

Aktuell gibt das Bundesjustizministerium bekannt, dass ab dem 1.7.2021 die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen und Renten erhöht werden. Die pfändungsfreien Beträge steigen um 6,28 %. Der monatlich unpfändbare Grundbetrag steigt von aktuell 1.178,59 Euro auf 1.252,64 Euro. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind.

Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 443,57 Euro auf 471,44 Eur, für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht von 247,12 Euro auf 262,65 Euro.

Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag bis zu einer Obergrenze ebenfalls ein bestimmter Anteil (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021 vom 10.5.2021).

 

So hoch sind die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO (in Euro)
bis 30.6.2021 ab 1.7.2021
Unpfändbares Arbeitseinkommen 1.178,59 1.252,64
Zuzurechnender unpfändbarer Betrag

-für die 1. unterhaltsberechtigte Person

-für die 2. bis 5. unterhaltsberechtigte Person

 

443,57

247,12

 

471,44

262,65

Maximal unpfändbarer Betrag (bei 5 unterhaltsberechtigten Personen) 2.610,64 2.774,68
Das den unpfändbaren Betrag übersteigende Einkommen ist unpfändbar zu

-30 % bei keiner unterhaltsberechtigten Person

-50 % bei 1 unterhaltsberechtigten Person

-60 % bei 2 unterhaltsberechtigten Personen

-70 % bei 3 unterhaltsberechtigten Personen

-80 % bei 4 unterhaltsberechtigten Personen

-90 % bei 5 unterhaltsberechtigten Personen

Betrag, ab dem generell voll gepfändet wird 3.613,08 3.840,08

 

SteuerGo

Die verbesserten Pfändungsfreigrenzen gelten auch für das sog. Pfändungsschutzkonto („P-Konto“). Auf diesem Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages gemäß § 850c ZPO. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird.

 

Beispiel:

Ein Lediger ohne unterhaltsberechtigte Personen erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 5.000 Euro. Es liegt eine Pfändungsbeschluss über 50.000 EUR vor. Ab 1.7.2021 gilt Folgendes:

  1.  Der Betrag oberhalb von 3.840,08 Euro ist voll pfändbar. Das sind also 1.159,92 Euro (5.000 Euro ./. 3.840,08 Euro).
  2. Der Betrag von 1.252,64 Euro bis 3.840,08 Euro ist zu 30 % unpfändbar. Der pfändbare Betrag errechnet sich wie folgt: 3.840,08 Euro ./. 1.252,64 Euro = 2.587,44 Euro, davon 70 %, ergibt 1.811,21 Euro.
  3. Der insgesamt pfändbare Betrag beträgt also 1.159,92 Euro + 1.811,21 Euro = 2.971,13 Euro.
  4. Nach Abzug der pfändbaren Beträge verbleiben dem Arbeitnehmer monatlich 2 028,87 Euro.

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