Freistellungsaufträge: Zu Jahresbeginn überprüfen und neu justieren!

Freistellungsaufträge: Zu Jahresbeginn überprüfen und neu justieren!

Mit dem Freistellungsauftrag können Sie während des Jahres selbst über Ihren Sparerpauschbetrag verfügen und bis zu dieser Höhe Ihre Kapitalerträge brutto für netto kassieren. Damit wird verhindert, dass die Banken auf Kapitalerträge die Abgeltungsteuer einbehalten, die später im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu erstatten wäre. Der Freistellungshöchstbetrag – für alle erteilten Freistellungsaufträge – beträgt für Alleinstehende 801 Euro und für Verheiratete 1.602 Euro.

Den Freistellungshöchstbetrag können Sie auf mehrere Bankinstitute aufteilen und dementsprechend mehrere Freistellungsaufträge erteilen. Wer mehrere Freistellungsaufträge erteilt hat und diese gelegentlich abändert, verliert schnell den Überblick. Wird ein Freistellungsauftrag bei einer Bank geändert oder neu erteilt, muss meist ein anderer Freistellungsauftrag bei einer anderen Bank entsprechend angepasst werden.

Zinserträge bleiben selten bei einem Kreditinstitut über Jahre konstant:

  • Gelder werden bei einer Bank aufgelöst und bei einer anderen neu angelegt.
  • Geldanlagen haben steigende Zinssätze.
  • Ab- oder aufgezinste Anlagen werden fällig.
  • Die Ertragsausschüttung eines Investmentfonds kann oftmals nur schwer prognostiziert werden.

Kontrollieren Sie jetzt Ihre Freistellungsaufträge!

Prüfen Sie, bei welchen Banken Sie Freistellungsaufträge erteilt und welche Freibeträge Sie freigegeben haben. Falls Unklarheiten bestehen, erteilen Sie jedem in Betracht kommenden Institut einen neuen Freistellungsauftrag – ggf. mit dem Freistellungsbetrag von 0 Euro. Achten Sie bei der Änderung von Freistellungsaufträgen darauf, dass der Freistellungshöchstbetrag insgesamt nicht überschritten wird, denn sonst müssen Sie mit unangenehmen Fragen des Finanzamtes rechnen.

Achten Sie deshalb bei der Änderung eines Freistellungsauftrages darauf, auch die anderen Aufträge entsprechend anzupassen. Machen Sie von allen Freistellungsaufträgen eine Kopie und bewahren Sie diese auf. Notieren Sie, wann Sie welcher Bank wie viel freigegeben haben. Tragen Sie hierzu in einer Tabelle alle Zinsen und Kreditinstitute ein, teilen dementsprechend Ihren Freistellungshöchstbetrag auf und vermerken jede Änderung.

2 Kommentare zu “Freistellungsaufträge: Zu Jahresbeginn überprüfen und neu justieren!”:

  1. Löffler

    Kann man einen bereits in Anspruch genommenen Freistellungsauftrag bei einer Bank rückabwickeln, um diesen bei einer anderen Bank zu stellen?
    Hintergrund ist der Ausgleich von Gewinnen aus sonstigen Anlagen (Zertifikate) durch Verluste derselben Anlageklasse. Andererseits sollen bei der anderen Bank mit dem FSA Zinsgewinne freigestellt werden.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Löffler,

      „rückabwickeln“ ist in dem Sinne nicht möglich.

      Sie können einen bestehenden Freistellungsauftrag jederzeit ändern oder löschen, indem Sie einen neuen Auftrag erteilen.
      Wichtig: Ändern Sie den Freistellungsauftrag, dann muss der neue Freistellungsauftrag mindestens über die Höhe des bereits ausgeschöpften Freistellungsbetrages erteilt werden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

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