Fernpendler: Erhöhung der Entfernungspauschale

Fernpendler: Erhöhung der Entfernungspauschale

Bürger, die – besonders im ländlichen Räumen – einen längeren Arbeitsweg als 20 Kilometer zurücklegen müssen, können oftmals nicht auf ein ausgebautes Netz des öffentlichen Personenverkehrs zurückgreifen. Sie sind als Fernpendler typischerweise auf einen Pkw angewiesen. Darüber hinaus stehen ihnen regelmäßig Alternativen zum Pkw mit Verbrennungsmotor in den kommenden Jahren nicht zur Verfügung.

Davon sind rund 6,4 Mio. Steuerpflichtige betroffen, was etwa einem Viertel der Berufspendler entspricht. Deshalb wurde bereits vor einiger Zeit eine Erhöhung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer beschlossen. Seit dem 1.1.2021 beträgt die Pauschale 30 Cent bis zum 20. Entfernungskilometer und 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer.

Aktuell wird die Pauschale für Fernpendler erneut erhöht, und zwar auf 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Für die ersten 20 Km bleibt sie hingegen unverändert bei 30 Cent. Dies gilt rückwirkend ab dem 1.1.2022. Ursprünglich sollte die Erhöhung erst ab dem Jahre 2024 gelten, doch sie wurde nun vorgezogen. Die Anhebung ist vorerst befristet bis zum 31.12.2026.

Die erhöhte Entfernungspauschale gilt auch auf Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 EStG, eingefügt durch das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ vom 21.12.2019).

Mobilitätsprämie

Geringverdiener, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen (10.347 Euro bei Alleinstehenden, 20.694 Euro bei Verheirateten), zahlen regelmäßig keine Steuern und können daher auch nicht von dieser Erhöhung profitieren. Sie bekommen eine sogenannte Mobilitätsprämie. Da bei ihnen ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug keine entsprechende steuerliche Entlastung bringt, erhalten sie ab dem 21. Kilometer 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale. Wer einen kürzeren Arbeitsweg hat, geht allerdings leer aus.

Ab dem 1.1.2022 haben Geringverdiener die Möglichkeit, alternativ zur erhöhten Entfernungspauschale von 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent dieser erhöhten Pauschale zu wählen. Das sind 0,0532 Euro pro Entfernungskilometer ab 2022. Für das Jahr 2021 sind es 0,049 Euro je Entfernungskilometer (14 % von 0,35 Euro).

Die Mobilitätsprämie wird Geringverdienern gewährt, wenn sie mit den Fahrtkosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200 Euro überschreiten. Sie gilt auch für wöchentliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Das Finanzamt setzt die Mobilitätsprämie fest und zahlt sie direkt an den Steuerzahler aus, sofern mindestens 10 Euro anfallen. Die Beantragung der Mobilitätsprämie kann sich insbesondere für Auszubildende bei weiten Entfernungen zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte lohnen, denn bei ihnen liegt das zu versteuernde Einkommen häufig unter dem Grundfreibetrag.

Achtung:

Geringverdiener müssen in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Die Mobilitätsprämie bekommt man allerdings ohne Steuererklärung nicht. Zu diesem Zweck muss also eine Steuererklärung mit der neuen „Anlage Mobilitätsprämie“ abgegeben werden (§ 105 Abs. 1 EStG).

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