Elektrofahrzeuge: Verbesserter Steuervorteil für Firmenwagen

Elektrofahrzeuge: Verbesserter Steuervorteil für Firmenwagen

Lohnt sich der Kauf oder das Leasing für Elektrofahrzeuge? Immerhin ist bei Elektrofahrzeugen und Hybridelektrofahrzeugen der Preis deutlich höher als für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Diese Frage stellen sich Unternehmer, wenn sie für sich einen Betriebs-Pkw anschaffen wollen, und Arbeitnehmer, wenn sie vom Arbeitgeber einen Firmenwagen bekommen. Falls Sie momentan überlegen, ein Elektrofahrzeug als Firmenwagen oder Betriebs-Pkw anzuschaffen, sollten Sie noch ein paar Monate warten – genauer: bis zum kommenden Jahr.

  • Selbstständige müssen für die Privatfahrten mit einem betrieblichen Fahrzeug einen Entnahmewert versteuern, d.h. als Betriebseinnahmen ansetzen. Die private Nutzung ist eine unentgeltliche Wertabgabe bzw. Privatentnahme (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG). Der Entnahmewert kann ermittelt werden nach der Pauschalmethode (monatlich 1 % des Listenpreises) oder nach der Fahrtenbuchmethode (Nachweis von Kosten und Fahrten). Voraussetzung für die Pauschalmethode ist allerdings, dass das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird.
  • Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen auch für Privatfahrten nutzen dürfen, müssen einen privaten Nutzungswert als geldwerten Vorteil versteuern (§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 4 EStG). Auch hier kann der Nutzungswert nach der 1 %-Pauschalmethode oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden.

Derzeitige Steuervergünstigung für Elektrofahrzeuge: Bei Anwendung der 1 %-Pauschalmethode werden der Listenpreis und bei der Fahrtenbuchmethode die Anschaffungskosten jeweils um die darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem in Form eines Pauschalbetrages, begrenzt auf einen Abzugshöchstbetrag, vermindert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG).

Die Förderung hat bereits im Jahre 2013 begonnen: Bei Anschaffung oder Leasing eines Elektrofahrzeugs bis 31.12.2013 wurden pauschal 500 Euro pro kWh der Batteriekapazität, max. 10.000 Euro, vom Listenpreis bzw. den Anschaffungskosten abgezogen. Diese Beträge vermindern sich bei Anschaffung in den Folgejahren um 50 Euro pro kWh bzw. um 500 Euro pro Jahr. Bei Anschaffung oder Leasing im Jahre 2018 werden die Anschaffungskosten bzw. der Listenpreis gekürzt um 250 Euro pro kWh Batteriekapazität, höchstens um 7.500 Euro.

Aktuell sieht der Regierungsentwurf des „Jahressteuergesetzes 2018“ vor, dass bei Anschaffung oder Leasing eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2021 bei Selbstständigen der private Entnahmewert und bei Arbeitnehmern der steuerpflichtige geldwerte Vorteil – statt mit 1 Prozent – nur noch mit 0,5 Prozent anzusetzen ist.

Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind die Anschaffungskosten oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 Nr. 2 EStG-neu). Die derzeitige Steuervergünstigung gilt nur noch für Fahrzeuge, die vor 2019 und nach 2021 angeschafft oder geleast werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 Nr. 1 EStG-neu).

  • Zur 1 %-Pauschalmethode: Die Absenkung des Prozentsatzes von 1 auf 0,5 Prozent ist so im Koalitionsvertrag vereinbart und wird gesetzestechnisch durch eine Halbierung der Bemessungsgrundlage umgesetzt. Die neue Regelung gilt nicht nur für Privatfahrten, sondern auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Betriebsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
  • Zur Fahrtenbuchmethode: Bei Nachweis der Kosten werden die Anschaffungskosten für das Fahrzeug in Form der Abschreibung (AfA) berücksichtigt. Entsprechend der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der 1 %-Pauschalmethode sind die hier zu berücksichtigenden Aufwendungen zu halbieren. Nutzt der Steuerpflichtige ein geleastes oder gemietetes Kraftfahrzeug, sind entsprechend die Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte anzusetzen.

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