Arbeitszimmer: Auch während der Elternzeit steuerlich absetzbar?

Arbeitszimmer: Auch während der Elternzeit steuerlich absetzbar?

Das Elterngeld macht’s möglich, dass ein Elternteil – meist die Mutter – nach der Geburt eines Kindes zumindest für ein Jahr zu Hause bleibt und das Kind betreut. Diese Elternzeit kann bis auf drei Jahre ohne Gehaltsfortzahlung ausgedehnt werden. Die Frage ist, ob während der Elternzeit das häusliche Arbeitszimmer weiterhin steuerlich anerkannt wird und in welcher Höhe die Arbeitszimmerkosten berücksichtigt werden.

(1) Arbeitszimmer absetzbar?

Auch wenn während der Elternzeit keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielt werden, dürfen Sie die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen – und zwar als vorab entstandene Werbungskosten. Wenn Sie im selben Jahr keine oder zu wenig Einkünfte zum Verrechnen haben, sollten Sie einen Antrag auf Verlustfest­stellung stellen.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit künftigen Einnahmen stehen. Hierzu müssen Sie die Tätigkeiten und Ausgaben während der Elternzeit im Einzelnen darlegen, damit das Finanzamt einen beruflichen Zusammenhang mit künftigen Einnahmen beurteilen kann.

Grundvoraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass das Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Dies können sein: Studium von Fachliteratur, Lektüre von abonnierten Fachzeitschriften, Vor- und Nachbereitung von besuchten Fortbildungsveranstaltungen, Erstellen neuer Arbeitskonzepte, Aufbewahrung von Arbeitsmitteln, Archivierungsarbeiten, kurzum: Tätigkeiten, um fachlich auf dem Laufenden zu bleiben und die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit vorzubereiten.

(2) In welcher Höhe?

Da es während der Elternzeit keinen anderen Arbeitsplatz und Tätigkeitsort gibt, könnte man meinen, dass das Arbeitszimmer in dieser Zeit den „Mittelpunkt der beruflichen Betätigung“ darstellt und deshalb die Kosten in unbegrenzter Höhe absetzbar sein müssten. Doch der Bundesfinanzhof stellt auf die zu erwartenden Umstände der späteren beruflichen Tätigkeit ab:

  • Bei einer Lehrerin in Elternzeit sind die Arbeitszimmerkosten nur begrenzt bis 1.250 Euro absetzbar, weil ihr bisher „kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung“ stand und dies auch später wieder so sein wird.
  • Bei einer Bankangestellten, die als Personalreferentin vor der Elternzeit keinen Arbeitsplatz in der Bank hatte und im Homeoffice arbeitete, war das Arbeitszimmer „Mittelpunkt der beruflichen Betätigung“ und so wird es auch nach der Elternzeit wieder sein. Daher sind die Kosten während der Elternzeit unbegrenzt abziehbar.

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