Altersvorsorge: Voller Abzug der Aufwendungen

Altersvorsorge: Voller Abzug der Aufwendungen

Erfahren Sie die neuesten Entwicklungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Altersvorsorgebeiträgen. Ab 2023 können Sie bis zum Höchstbetrag von 27.566 Euro (Alleinstehende) bzw. 55.132 Euro (Verheiratete) Ihre Aufwendungen zur Altersvorsorge vollständig als Sonderausgaben geltend machen.

Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind – zusammen mit anderen Beiträgen zur Basisversorgung, wie Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zu Rürup-Rentenversicherungen – im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG). Die Beiträge zur Altersvorsorge sind insgesamt absetzbar bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, sie haben sich allerdings jahrelang nur mit einem bestimmten Prozentsatz steuermindernd ausgewirkt.

Dieser Prozentsatz veränderte sich jährlich, begann im Jahre 2005 mit 60 % und sollte – erst – bis zum Jahre 2025 auf 100 % steigen (§ 10 Abs. 3 EStG). Doch zur Vermeidung einer eventuellen Übermaßbesteuerung von späteren Renten erfolgt ein Abzug – bis zum Höchstbetrag – bereits ab dem Jahre 2023 mit 100 %.

  • Im Jahre 2021 sind die Beiträge zur Altersvorsorge insgesamt absetzbar bis zu 25.787 Euro bei Ledigen und 51.574 Euro bei Verheirateten. Davon wirken sich 92 % steuermindernd aus, d. h. höchstens 23.724 Euro bzw. 47.448 Euro.
  • Im Jahre 2022 sind die Altersvorsorgebeiträge insgesamt absetzbar bis zu 25.639 Euro bei Ledigen und 51.278 Euro bei Verheirateten. Davon wirken sich 94 % steuermindernd aus, d. h. höchstens 24.101 Euro bzw. 48.202 Euro.
  • Bereits ab dem Jahr 2023 – und nicht erst ab 2025 – sind die Altersvorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbetrag zu 100 Prozent als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 3 Satz 6 EStG, geändert durch das „Jahressteuergesetz 2022“ vom 16.12.2022). Im Jahre 2023 beträgt der abzugsfähige Sonderausgaben-Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen 26.528 Euro bei Alleinstehenden und 53.056 Euro bei Verheirateten.

Aktuell sind im Jahre 2024 die Altersvorsorgeaufwendungen in voller Höhe bis zum Höchstbetrag als Sonderausgaben absetzbar. Dieser beträgt 27.566 Euro bei Alleinstehenden und 55.132 Euro bei Verheirateten. Diese Werte gelten in West und Ost. Abzugsfähig ist der Höchstbetrag in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Dieser ergibt sich anhand des Beitragssatzes (2024: 24,7 %) und der Beitragsbemessungsgrenze (2024: 9.300 Euro). Gerechnet wird also: 9.300 Euro x 12 = 111.600 Euro x 24,7 % = 27.565,20 Euro, aufgerundet 27.566 Euro.

HINWEIS: Der Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen zu 100 % ist insbesondere wegen der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19.5.2021 (X R 20/19 und X R 33/19) erforderlich, da sonst eine Doppel- bzw. Übermaßbesteuerung der späteren Renten aus der Basisversorgung drohen würde. In seinen Urteilen hatte der BFH die aktuelle Ausgestaltung der Rentenbesteuerung zwar als verfassungskonform bestätigt und in den entschiedenen Fällen lag keine doppelte Besteuerung der Alterseinkünfte vor. Künftige Rentenjahrgänge könnten aber davon betroffen sein, so der BFH.

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