Ab Mitte März: Bearbeitungsstart der Finanzämter

Ab Mitte März: Bearbeitungsstart der Finanzämter

Frühestens ab Mitte März 2022 könnten die Finanzämter mit der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen 2021 beginnen, so das Landesamt für Steuern in Niedersachsen in einer aktuellen Pressemitteilung. Grund hierfür seien die gesetzlichen Fristen, die Arbeitgebern, Versicherungen und anderen Institutionen bis zum 28. Februar eines Jahres Zeit lassen, um der Finanzverwaltung die erforderlichen Daten, wie Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen, zur Bearbeitung der Steuererklärung zu übermitteln.

Den Finanzämtern stehen zudem die bundeseinheitlichen Programme zur Berechnung der Steuern in der Regel erst ab Mitte März zur Verfügung, sodass eine frühere Bearbeitung  ausgeschlossen ist. Erst mit der Bereitstellung der Software können die Finanzämter loslegen.

Auch wenn die Bearbeitung erst Mitte März beginnt, lohnt es sich, mit der Erstellung der Steuererklärung 2021 zu beginnen. Bei SteuerGo zum Beispiel gibt es ∅ 1.100 € Rückerstattung in nur 25 Minuten – so schnell kann es gehen. Widersprüche, Anträge und Bescheide sowie angeforderte Unterlagen können ganz einfach an das Finanzamt übermittelt werden.

Bürgerinnen und Bürger, die die Steuererklärung auf Papierformularen abgeben wollen und nicht zur elektronischen Abgabe verpflichtet sind können die Vordrucke im Finanzamt und in den meisten Bürgerbüros der Städte und Gemeinden abgeholt werden. In begründeten Ausnahmefällen – zum Beispiel bei gehbehinderten, sehr alten oder schwerkranken Menschen – können die Vordrucke auf telefonische Anfrage auch zugeschickt werden.

Deutschlands schnellste Finanzämter 2021

Die Bearbeitungsdauer von Steuererklärungen liegt in der Regel zwischen fünf Wochen und sechs Monaten. Je nach Komplexität des Steuerfalls und Vollständigkeit der Unterlagen kann es in Einzelfällen auch länger dauern – oder auch wesentlich schneller gehen.

Abgabefristen für die Steuererklärung

Aktuell geht aus dem Referentenentwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes hervor, dass die Abgabefrist für die Steuererklärung für 2021 voraussichtlich erst Ende September 2022 enden wird. Dieses Jahr sollte man sich daher statt des 31. Juli 2022 den 30. September 2022 für die Abgabe vormerken. Der Termin ist noch nicht endgültig bestätigt.

Steuerbürger, die die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, bekommen ebenfalls mehr Zeit. Für sie verlängert sich die Frist vom 31. Dezember des Folgejahres auf den 28. beziehungsweise 29. Februar des übernächsten Jahres (siehe Tabelle). Für das Steuerjahr 2021 gilt als letzter Abgabetermin der 28. Februar 2023. Bis zu diesem Datum müssen Sie die Steuererklärungen für das Jahr 2021 dem Finanzamt vorliegen.

 

Wenn Sie Ihre Steuererklärung… … freiwillig abgeben: …abgeben müssen
(mit Steuerberater):
Für das Steuerjahr 2020 31.12.2024 01.11.2021
(28.02.2022)
Für das Steuerjahr 2021 31.12.2025 30.09.2022
31.07.2022
(28.02.2023)
Für das Steuerjahr 2022 31.12.2026 01.08.2023
(28.02.2024)

 

 

7 Kommentare zu “Ab Mitte März: Bearbeitungsstart der Finanzämter”:

  1. Maximilian Josef Peter Blankenheim49228282342

    Im Vorjahr habe ich die Einkommensetuererklärung mit Ihrer Hilfe gefertigt usw. Ich möchte das
    auch für 2021 machen. Bitte helfen Sie mir für den Antrag. Den fälligen Betrag überweise ich
    dann sofort.

    DANKE !

    J.Blankenheim

  2. Maximilian Josef Peter Blankenheim49228282342

    Bitte schicken Sie mir Ihr E-Steuerformular für 2021 zu.
    Ich möchte wie im Vorjahr die E-Steuer über diesen Weg machen. Das klappte für 2020
    sehr gut.
    Den fälligen Eoro-Betrag überweise ich postwended

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Maximilian,

      wenn Sie bereits über ein Kundenkonto bei SteuerGo verfügen, müssen Sie sich nur einloggen und eine neue Steuererklärung für 2021 starten.

      Sie können auch ganz einfach alle Daten aus dem Vorjahr mit Hilfe der Datenübernahme nach 2021 übernehmen. So sind alles relevanten Steuerpositionen bereits vorhanden und müssen von Ihnen nur aktualisiert werden.

      Bei Fragen hilft Ihnen unser Kundenservice gerne weiter.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Karin,

      Einnahmen und Ausgaben werden nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip versteuert, also immer dem Kalenderjahr zugeordnet, in dem sie tatsächlich geleistet wurden.

      Das gilt auch für Sonderausgaben (Versicherungen und Beiträge zur Altersvorsorge) und außergewöhnlichen Belastungen (Krankheits- oder Pflegekosten). Krankheitskosten werden folglich dem Jahr steuerlich zugerechnet, in dem die Zahlung tatsächlich erfolgt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.