Wie oft darf die Minijob-Grenze überschritten werden?

Wie oft darf die Minijob-Grenze überschritten werden?

Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn der Arbeitslohn nicht höher ist als 450 Euro im Monat. Bei der Arbeitslohngrenze von 450 Euro („Minijob-Grenze“) ist vom „regelmäßigen“ Bruttoverdienst auszugehen. Maßgebend ist eine Durchschnittsbetrachtung: Der regelmäßige Verdienst darf im Durchschnitt eines Zeitraums von 12 Monaten nicht mehr als 450 Euro betragen (also max. 5.400 Euro bei durchgehender Beschäftigung). Wird die Verdienstgrenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten, bleibt die Tätigkeit ein Minijob.

  • Unvorhersehbar“ heißt, dass die Mehrarbeit im Voraus nicht vereinbart war. Diese kann sich beispielsweise ergeben, weil andere Arbeitnehmer erkrankt sind oder aufgrund der Corona-Pandemie unter Quarantäne stehen. Urlaubsvertretungen oder wiederkehrende Mehrarbeit zu Spitzenzeiten (Weihnachtsgeschäft, Jahresabschluss, Inventur) sind hingegen nicht unvorhersehbar, denn sie sind planbar.
  • Als „gelegentlich“ gilt seit 2015 in Anlehnung an die Zeitgrenze von 3 Monaten bei kurzfristiger Beschäftigung ein dreimaliges Überschreiten (bis 2014: ein zweimaliges Überschreiten) der monatlichen Entgeltgrenze innerhalb eines Zeitjahres. Das „Zeitjahr“ entspricht einem Zeitraum von 12 Monaten, welcher mit dem Monat endet, für den aktuell die Beurteilung des Versicherungsstatus wegen nicht vorhersehbaren Überschreitens erfolgen soll (Geringfügigkeits-Richtlinien vom 21.11.2018, Tz. 3.1).
  • Da im Zeitraum vom 1.3. bis 31.10.2020 die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen auf 5 Monate oder 115 Arbeitstage ausgeweitet wurden, durfte die monatliche Minijob-Grenze von 450 Euro fünfmal überschritten werden (GKV-Spitzenverband, Rundschreiben vom 30.3.2020).

Aktuell werden auch im Jahre 2021 die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen wieder ausgeweitet – und zwar im Zeitraum vom 1.3. bis 31.10.2021 auf 4 Monate oder 102 Tage (§ 132 SGB IV, eingefügt mit dem „Vierten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes“ vom 26.5.2021). Und das bedeutet, dass bei geringfügiger Beschäftigung innerhalb eines Zeitjahres die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro viermal überschritten werden darf, ohne dass der Minijob sozialversicherungspflichtig wird.

ABER diese Regelung gilt erst ab Inkrafttreten des Gesetzes, also erst ab dem 1. Juni 2021. Für die Zeit davor gilt also nur ein dreimaliges Überschreiten der Verdienstgrenze als „gelegentlich“. Wird die monatliche Verdienstgrenze ab dem 1. November 2021 überschritten, darf dies nicht in mehr als 3 Monaten innerhalb eines Zeitjahres passieren, damit ein „gelegentliches“ Überschreiten vorliegt.

18 Kommentare zu “Wie oft darf die Minijob-Grenze überschritten werden?”:

  1. Monika Müller

    Sehr geehrte Damen und Herren

    Wäre dann eine Zahlung des Weihnachtsgeldes eines 450 euro job auch eine gelegentliche Überschreitung.
    Und somit könnte der Arbeitgeber mir das 13 Gehalt, daß auch meine Kollegen bekommen bezahlen.

    Mit freundlichen Grüßen

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Monika,

      Der regelmäßige Verdienst darf bei durchgehender Beschäftigung in einem Jahr max. 5.400 Euro betragen.

      Sonderfall während Corona:
      Corona-Sonderzahlungen für Beschäftigte sind bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Auch Minijobber können steuerfreie Bonuszahlungen erhalten. Arbeitgeber können ihren Minijobbern zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2022 Bonuszahlungen bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Die steuerfreie zusätzliche Sonderzahlung zählt nicht zum regelmäßigen Verdienst des Minijobbers und führt somit nicht zum Überschreiten der zulässigen Entgeltgrenze. Die steuerfreie zusätzliche Sonderzahlung zählt damit nicht zum regelmäßigen Verdienst des Minijobbers und führt somit nicht zum Überschreiten der für ein Jahr maßgebenden Entgeltgrenze von 5.400 Euro.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  2. Peter Pufe

    Wenn mehr als 450 € pro Monat zusammrnkommen….. kann dann die überschreitende Summe auf das Folgejahr verrechnet werden und wenn ja wie lange naximal.
    Gruß Peter

  3. Fritz Insel

    Führt die Sonderzahlung Energiepauschale zur Überschreitung der Verdienstgrenze, aktuell 5400 €, wenn monatlich immer 450€ verdient wurden? Geht also der Status als Minijobber bei Inanspruchnahme verloren?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Fritz,

      inzwischen ist klar, dass auch geringfügig Beschäftigte von der Energiepauschale profitieren werden (Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.4.2022).

      Zudem soll die bestehende Grenze für „geringfügig entlohnte Beschäftigungen“ (Minijobs) von 450,00 Euro pro Monat ab 01.10.2022 auf 520,00 Euro angehoben.

      Leider liegen uns aktuell keine Informationen vor, ob die Energiepauschale auf die Verdienstgrenze angerechnet wird.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  4. David Rempel

    Hallo Steuer Go Team
    Ich habe mit twitch angefangen (eine Plattform auf der man spiele und so atreamt) und ich kann damit jetzt auch Geld verdienen. Da ich aber momentan einen 450€ Job ausübe wollte ich fragen ob das irgendwelche Auswirkungen hat wenn ja, welche?
    Der verdienst bei Twitch wären momentan wahrscheinlich nur ein paar Euro pro Monat.
    Ich würde mich über eine Antwort freuen
    MfG David Rempel

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo David,

      alle Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit sind ab dem ersten Euro einkommensteuerpflichtig. Jeder Streamer, der auf Twitch Einnahmen generiert, muss eine selbständige Tätigkeit beim Finanzamt melden und seine Einkünfte versteuern.

      Im Gegensatz dazu muss der 450-Euro-Job nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Für dieses Arbeitsverhältnis führt der Arbeitgeber pauschal Steuern und Beiträge für die Sozialversicherung ab. Der geringfügig Beschäftigte selbst zahlt keine Steuern oder Versicherungsbeiträge. Die Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung müssen Sie dann nicht in der Steuererklärung angeben.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  5. Nasti

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    aktuell arbeite ich auf 450€ Basis bei einem Arzt. Das letzte Gehalt von diesem, erhalte ich im August. Da ich ab August dann einen anderen Nebenjob annehme ( dieser zahlt mir dann mein Gehalt vom Monat August ca. Mitte September aus).

    Würde ich da Probleme bekommen oder geht das in Ordnung, da es ja nur eine einmalige Sache ist?

    LG

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Nasti,

      die ausschlaggebende Grenze für Minijobs liegt bei 450 Euro monatlich.

      Sofern ein Minijob im Laufe eines Kalendermonats endet und anschließend bei einem anderen Arbeitgeber erneut ein Minijob aufgenommen wird, erfolgt für diesen Kalendermonat grundsätzlich keine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte.

      Beispiel: Ein Minijobber arbeitet bei Arbeitgeber A bis 15.3. für 450 Euro. Ab 16.3. nimmt er einen neuen Minijob bei Arbeitgeber B zu ebenfalls 450 Euro auf. Obwohl er insgesamt mehr als 450 Euro im April erhält, werden die Entgelte der beiden Arbeitgeber in diesem Fall nicht addiert. Es handelt sich sowohl bei Arbeitgeber A als auch bei Arbeitgeber B um einen Minijob.

      Für eine verbindliche Antwort wenden Sie sich am besten direkt an die Minijob-Zentrale.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Uwe,

      Sie können mehrere 450-Euro-Minijobs nebeneinander ausführen, wenn insgesamt nicht mehr als 450 Euro monatlich verdient werden. Wird die Verdienstgrenze insgesamt überschritten, sind alle Jobs versicherungspflichtig – und damit keine Minijobs. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten der Minijobzentrale.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  6. Sophia

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Ich übe zwei Minijobs aus und kam bis jetzt nie über die 450 Euro Grenze, diesen Monat wird es aber leider so raus laufen das ich die 450 Euro überschreiten. Da sich die Löhne irgendwie beidseits erhöht habe udn der Eine Job sich nicht an seinen vertaglich vereinbarten Lohn gehalten hat. Was für Konzequenzen hat da setzt für mich. Wenn ich jetzt versicherte erde kann ich trotzdem noch familienverischert bleiben danach

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Sophia.

      ein Minijobber darf also grundsätzlich 6.240 Euro und in begründetem Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro innerhalb von zwölf Monaten verdienen. (siehe Neue Geringfügigkeitsgrenze ab Oktober 2022)

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  7. Rachad Abou Rakha

    Hallo zusammen,

    Sowohl ich (Rentner) als auch meine Frau üben einen Minijob aus. Bezüglich der Sonderzahlung für mehr Leistung aufgrund weniger Mitarbeiter oder zuviel Arbeit, darf ich bzw meine doch zweimal jährlich einen doppelten Lohn bekommen (steuerfrei)???
    Vielen Dank

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Rachad,

      überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst eines Minijobber die Verdienstobergrenze von 520 Euro, liegt kein Minijob mehr vor. Für eine geringfügige Beschäftigung ist es jedoch unschädlich, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nur „gelegentlich und unvorhersehbar“ überschritten wird. „Gelegentlich“ ist ein Überschreiten bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres.

      Die Überschreitung darf maximal 520 Euro monatlich betragen, sodass auf Jahressicht ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Minijobgrenze möglich sein wird. Ein Minijobber darf also grundsätzlich 6.240 Euro und in begründetem Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro innerhalb von zwölf Monaten verdienen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph

  8. Denise

    Hallo. Wie ist das wenn man ein paar Monate nicht auf 450 Euro gekommen ist, dann aber sagen wir mal 4 Monate man über 450 Euro bekommt. Der Jahreswert aber nicht überschritten wird. Geht das ? Oder darf man generell nur 3 Monate im Jahr mehr verdienen, egal ob man davor die Monate weniger hatte.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Denise,

      Als „gelegentlich“ gilt seit 2015 in Anlehnung an die Zeitgrenze von 3 Monaten bei kurzfristiger Beschäftigung ein dreimaliges Überschreiten (bis 2014: ein zweimaliges Überschreiten) der monatlichen Entgeltgrenze innerhalb eines Zeitjahres.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  9. Natalie Vieten

    Hallo, falls ich die Jahresgrenze überschreite wird dann das gesamte Jahresgehalt rückwirkend versteuert?
    Oder nur ab dem Monat an dem kein Minijob mehr vorliegt?

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