Unschädliches Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist für viele Minijobber und Arbeitgeber ein zentrales Thema, insbesondere wenn es zu ungeplanten Mehrarbeitszeiten oder Sonderzahlungen kommt. Gerade im Jahr 2026, in dem die Minijobgrenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist, sorgt diese Sonderregelung häufig für Unsicherheit. Der folgende Beitrag erklärt verständlich, wann ein Überschreiten erlaubt ist, wann nicht – und worauf in der Praxis besonders zu achten ist.
Schlagwort: Geringfügigkeitsgrenze
Minijob: Erhöhung der Verdienstobergrenze
Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn der Arbeitslohn seit Oktober 2022 nicht höher ist als 520 Euro im Monat; vorher waren es 450 EUR. Dieser Verdienst ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt auch dann, wenn ein einziger Minijob neben einer versicherungspflichtigen Haupttätigkeit ausgeübt wird (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).
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Minijobber: Neue Geringfügigkeitsgrenze ab Oktober 2022
Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) lag bisher vor, wenn der Arbeitslohn nicht höher war als 450 Euro im Monat (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Dieser Verdienst ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt auch dann, wenn ein einziger Minijob neben einer versicherungspflichtigen Haupttätigkeit ausgeübt wird. Zum 1. Oktober 2022 sind einschneidende Änderungen für Minijobber und ihre Arbeitgeber in Kraft getreten. So beträgt die Geringfügigkeitsgrenze nun 520 Euro statt 450 Euro und ist zudem dynamisch ausgestaltet.
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Midijob: Erweiterung des Übergangsbereichs ab Oktober 2022
Bei Überschreiten der Minijob-Grenze von 450 Euro monatlich besteht Versicherungspflicht in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Seit dem 1.7.2019 werden im Übergangsbereich bis 1.300 Euro (Midijob) die Sozialabgaben für die Arbeitnehmer von einer ermäßigten Bemessungsgrundlage berechnet. Diese wird nach einer komplizierten Berechnungsformel ermittelt (§ 20 Abs. 2 SGB IV).
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Minijob: Erhöhung auf 520 Euro ab Oktober 2022
Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn der Arbeitslohn nicht höher ist als 450 Euro im Monat (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Dieser Verdienst ist grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei; der Arbeitgeber entrichtet lediglich pauschale Abgaben. Dies gilt auch dann, wenn ein einziger Minijob neben einer versicherungspflichtigen Haupttätigkeit ausgeübt wird.




