Steuer auf Vorabpauschale: So vermeiden Sie teure Überraschungen

Steuer auf Vorabpauschale: So vermeiden Sie teure Überraschungen
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Zum Jahreswechsel kommt für viele Fondsanleger eine oft übersehene Steuerpflicht ins Spiel: die Steuer auf Vorabpauschale. Wer hier nicht vorbereitet ist, riskiert unnötige Komplikationen mit dem Finanzamt – oder sogar eine Nachversteuerung. Erfahren Sie, was Sie jetzt tun sollten, um Ihr Depotkonto rechtzeitig abzusichern.

Was ist die Vorabpauschale?

Seit der Investmentsteuerreform 2018 unterliegen bestimmte Fondsarten einer jährlichen Mindestbesteuerung. Dabei wird eine fiktive Rendite – die sogenannte Vorabpauschale – angesetzt und besteuert. Diese gilt am ersten Werktag des Folgejahres (für 2025 ist das der 2. Januar 2026) als zugeflossen.

Auf diese Vorabpauschale erhebt die depotführende Bank 25 % Abgeltungsteuer, 5,5 % Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer und führt diese direkt ans Finanzamt ab – sofern auf dem Verrechnungskonto ausreichend Guthaben vorhanden ist.

Ungedecktes Konto: Diese Folgen drohen

Ist auf dem Depot- oder Verrechnungskonto keine ausreichende Liquidität vorhanden, geraten Anleger schnell in Erklärungsnot. Denn thesaurierende Fonds schütten keine Erträge aus, sodass dem Konto auch keine liquiden Mittel zugeführt werden.

In diesem Fall muss die Bank versuchen, die Steuer auf Vorabpauschale auf anderem Wege zu begleichen:

  • Zugriff auf ein bei der Bank geführtes Giro-, Tagesgeld- oder Kontokorrentkonto
  • Aufforderung an den Kunden zur Einzahlung des Fehlbetrags
  • Meldung an das Betriebsstätten-Finanzamt, falls keine Deckung möglich ist

Das Bundesfinanzministerium hat dieses Vorgehen im BMF-Schreiben vom 19.05.2022 geregelt (BStBl 2022 I S. 742, Rz. 251a ff.).

Wann Anleger zur Steuererklärung verpflichtet sind

Wird die Steuer nicht automatisch von der Bank abgeführt, muss der Anleger aktiv werden. Die Kapitalerträge sind dann in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung anzugeben (§ 32d Abs. 3 EStG). Das bedeutet: Es erfolgt eine nachträgliche Versteuerung.

Diese Nachversteuerung ist oft aufwendig, da die relevanten Daten manuell zusammengestellt werden müssen. Zudem besteht die Gefahr einer Doppelbesteuerung, wenn frühere Vorabpauschalen beim späteren Verkauf der Fondsanteile nicht korrekt angerechnet werden.

Vorabpauschale ist keine Zusatzsteuer

Wichtig: Die Steuer auf Vorabpauschale ist keine zusätzliche Steuer, sondern eine Art Vorauszahlung auf spätere Veräußerungsgewinne. Beim Verkauf der Fondsanteile wird die gezahlte Vorabpauschale vom Gewinn abgezogen, um Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Depotbank über alle früheren Vorabpauschalen informiert ist. Dies kann insbesondere bei Depotwechseln oder unvollständigen Dokumentationen problematisch werden.

So reagieren Banken bei fehlender Deckung

Die Praxis zeigt deutliche Unterschiede im Umgang mit ungedeckten Konten:

  • Filialbanken mit persönlichem Kundenkontakt greifen meist auf das Girokonto zu oder informieren den Kunden aktiv.
  • Direktbanken hingegen melden oft direkt ans Finanzamt, ohne vorherige Kontaktaufnahme.
  • In Einzelfällen veräußern Banken automatisch Fondsanteile, um die Steuer zu begleichen.

Wer solche Überraschungen vermeiden möchte, sollte der Bank aktiv ein Referenzkonto zur Abbuchung bereitstellen oder das Verrechnungskonto rechtzeitig auffüllen.

Unser Tipp: Handeln Sie jetzt!

Da der nächste Stichtag für die Steuer auf Vorabpauschale am 2. Januar 2026 bevorsteht, sollten Sie umgehend prüfen:

  • Gibt es einen ausreichenden Freistellungsauftrag?
  • Ist auf dem Depotkonto oder dem verbundenen Girokonto genügend Guthaben vorhanden?
  • Wurden bisherige Vorabpauschalen dokumentiert?

Nur so vermeiden Sie unnötige steuerliche Komplikationen – und sorgen dafür, dass die Bank die fällige Steuer automatisch abführen kann.

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