Rente mit 63: Abschlagsfreie Rente im Jahre 2017 erst mit 63 plus 4 Monate

Rente mit 63: Abschlagsfreie Rente im Jahre 2017 erst mit 63 plus 4 Monate
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Die „Altersrente für langjährig Versicherte“ kann man bereits mit 63 Jahren vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn mindestens 35 Versicherungsjahre erreicht sind. Allerdings müssen bei der Rente mit 63 lebenslange Rentenabschläge in Kauf genommen werden.

Im Jahre 2017 erreicht der Jahrgang 1954 die 63-Jahres-Grenze. Wer in diesem Jahr geboren wurde, kann die Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Abschlag von 9,6 Prozent beziehen. Wer mit 63 Jahren Rentenansprüche in Höhe von 1.000 Euro erworben hat, bekommt als Rente also nur 907 Euro – wovon noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgehen.

Davon zu unterscheiden ist die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte„: Wer ab dem 1.7.2014 mindestens 45 Versicherungsjahre nachweisen kann, kann die Altersrente bereits mit 63 Jahren ohne Rentenabschläge beziehen. Von dieser zeitlich befristeten Vorzugsregelung profitieren aber gerade einmal anderthalb Jahrgänge, nämlich Versicherte, die zwischen Juli 1951 und Dezember 1952 geboren sind.

Wer ab dem 1.1.1953 geboren ist, muss einige Monate länger arbeiten. Bei ihnen wird die Altersgrenze von 63 Jahren stufenweise auf 65 Jahre angehoben. Die Anhebung erfolgt ab 2016 in Schritten von jeweils 2 Monaten pro Jahrgang.

Versicherte, die ab dem 1.1.1964 geboren sind, können die abschlagsfreie Rente mit 45 Versicherungsjahren erst mit 65 Jahren in Anspruch nehmen – es gilt wieder die frühere Regelung. Sie profitieren überhaupt nicht mehr von der befristeten Sonderregelung.

Im Jahre 2017 erreicht der Geburtsjahrgang 1954 das 63. Lebensjahr. Wer dann die 45 Versicherungsjahre voll hat, kann die abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren plus 4 Monaten bekommen. Dies ist der zweite Schritt der stufenweisen Erhöhung des Rentenalters für diese Rentenart. Auch in den folgenden Jahren steigt die Alters-grenze weiter, und zwar jeweils um zwei Monate pro Geburtsjahrgang. Beispielsweise kann der Jahrgang 1956 die abschlagsfreie Rente erst mit 63 Jahren + 8 Monate beziehen. Aus der „Rente mit 63“ wird die „Rente mit 63 plus 8“.

Eine Frage wird häufig gestellt: Kann bei einem Renteneintritt ab Januar 2017 („Rente mit 63 plus 4„) die Rente dennoch bereits mit 63 Jahren beansprucht und dafür ein Rentenabschlag von 0,3 Prozent je Monat hingenommen werden? Leider nein. Die „Rente mit 63 plus x“ ist als abschlagsfreie Rente ausgestaltet, ohne Möglichkeit, sie vorzeitig und mit Abschlägen zu beziehen. Falls Sie die Rente partout mit dem 63. Geburtstag haben wollen, kommt nur die „Rente für langjährig Versicherte“ mit 35 Versicherungsjahren in Betracht. Dann aber beträgt für den Jahrgang 1954 der Rentenabschlag lebenslang 9,6 %, für den Jahrgang 1956 sind es 10,2 %.

Wer vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (65 Jahre + x Monate) eine Rente bezieht, muss Hinzuverdienstgrenzen beachten: Unschädlich ist ab dem 1.1.2017 ein Hinzuverdienst bis 6.300 Euro im Jahr. Dabei ist unerheblich, wann im Kalenderjahr der Hinzuverdienst erzielt wird und wie lange die Beschäftigung ausgeübt wurde.

Ein über 6.300 Euro hinausgehender Jahresverdienst wird in Höhe von 40 % zu einen Zwölftel auf die monatliche Rente angerechnet. Übersteigt danach der Hinzuverdienst zusammen mit der bereits gekürzten Altersrente – vereinfacht ausgedrückt – das höchste beitragspflichtige monatliche Durchschnittseinkommen der letzten 15 Kalenderjahre (sog. Hinzuverdienstdeckel), wird der übersteigende Betrag zu 100 % auf die Altersrente angerechnet.

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