Lohnsteuerabzug: Faktorverfahren ab 2019 für zwei Jahre gültig

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Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, beide in Deutschland wohnen und nicht dauernd getrennt leben, können bekanntlich für den monatlichen Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will.

  • Die Steuerklassenkombination III / V ist für Ehepaare immer dann günstiger, wenn ein Ehegatte deutlich weniger verdient als der andere. In Steuerklasse III ist der Steuerabzug geringer, in Steuerklasse V höher.
  • Hingegen ist die Kombination IV / IV angeraten, wenn beide Partner annähernd gleich viel verdienen.

Seit 2010 ist zusätzlich eine dritte Variante zugelassen: das Faktorverfahren. Berufstätige Eheleute können auf gemeinsamen Antrag die Steuerklassenkombination IV-Faktor / IV-Faktor wählen (§ 39f EStG). Mit dem Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten mindestens die ihm persönlich zustehenden Steuerentlastungen beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Kinderfreibeträge).

Grundlage hierfür ist die Steuerklasse IV, die mittels eines Faktors korrigiert wird. Damit wird die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens bereits beim Lohnsteuerabzug während des Jahres berücksichtigt. Eine Steuernachzahlung wird vermieden.

Der Faktor wird vom Finanzamt gebildet. Der gemeinsame Antrag auf den Faktor kann formlos gestellt werden. Hierbei müssen die voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne aus den ersten Dienstverhältnissen sowie Abzugs- und Hinzurechnungsbeträge angegeben werden. Der daraus errechnete Faktor hat zurzeit eine Gültigkeit von nur einem Jahr und muss im Folgejahr erneut beantragt werden.

Aktuell weist die OFD Karlsruhe darauf hin, dass der beim Finanzamt beantragte Faktor erstmals für das Jahr 2019 zwei Jahre lang gültig ist. Die Ermäßigung der Lohnsteuer für 2019 kann ab dem 1.10.2018 beim Finanzamt beantragt werden. Dazu gibt es den Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ (OFD Karlsruhe vom 1.10.2018, PM Nr. 5/2018).

Die Zweijahresfrist wurde bereits 2015 ins Gesetz geschrieben (§ 39f Abs. 1 Satz 9 EStG, eingefügt mit dem „Bürokratieentlastungsgesetz“ vom 28.7.2015), doch die erstmalige Anwendung ab 2019 wurde im Jahre 2017 festgelegt (§ 52 Abs. 37a EStG, eingefügt mit dem „Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz“ vom 23.6.2017).

Beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt der Arbeitgeber neben der Steuerklasse ggf. auch einen Lohnsteuerfreibetrag, den man sich vom Finanzamt zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) aufnehmen lassen kann. Der Lohnsteuerfreibetrag gilt bereits seit 2016 ebenfalls für zwei Jahre (BMF-Schreiben vom 21.5.2015).

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