Homeoffice-Pauschale auch während Elternzeit und Arbeitslosigkeit?

Homeoffice-Pauschale: Abzug auch bei Arbeitslosigkeit und Elternzeit

In den Jahren 2020 und 2021 können Arbeitnehmer und Selbstständige, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Aber geht das auch, wenn man in Elternzeit oder gerade arbeitslos ist.

Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG). Die Homeoffice-Pauschale darf nur für Tage abgezogen werden, an denen der Steuerzahler seine Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und nicht den Betrieb oder die Behörde aufsucht. Insofern ist man geneigt zu glauben, dass nur diejenigen die Pauschale abziehen dürfen, die sich in einem aktiven Dienstverhältnis befinden oder selbstständig tätig sind.

Nach unserem Dafürhalten können aber auch Bürger profitieren, die arbeitslos sind oder sich in Elternzeit befinden – vorausgesetzt, sie bilden sich in dieser Zeit beruflich fort. Denn es kann in diesen Fällen nichts anderes gelten als für die Personen, die über ein „echtes“ häusliches Arbeitszimmer verfügen und bei denen anerkannt ist, dass der Kostenabzug auch für die Zeiten der Nichtbeschäftigung erlaubt ist.

  • So können nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch Steuerpflichtige während der Zeit ihrer Arbeitslosigkeit Werbungskosten für ihre berufliche Fortbildung geltend machen – und in diesem Zusammenhang dürfen auch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zumindest dem Grunde nach berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 18.4.1996, BStBl 1996 II S. 482; BFH-Urteil vom 2.12.2005, BStBl 2006 II S. 329).
  • Auch wenn während der Elternzeit keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielt werden, dürfen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als vorab entstandene Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden (BFH-Urteil vom 22.7.2003, BStBl 2004 II S. 888; OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 15.11.2019, S 2145 A-16- St 5c).

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Voraussetzung ist zwar, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit künftigen Einnahmen stehen. Bei einer Fortbildung ist diese Voraussetzung aber regelmäßig erfüllt. Eine andere Frage ist, wie die Fortbildung nachzuweisen ist, da in Coronazeiten fast ausschließlich Online-Fortbildungen stattfinden. Hier sollte nach Möglichkeit zumindest ein Teilnahmezertifikat angefordert werden. Und die Tage, an denen eine Fortbildung stattgefunden hat, sind zu notieren. Dabei können auch die Tage notiert werden, an denen man für die Schulung etwas vor- oder nachbereitet hat.

 

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Der Betrag von bis zu 600 Euro mag sich im Jahr der Arbeitslosigkeit oder der Elternzeit vielleicht nicht unmittelbar auswirken. Da es sich aber um vorweggenommene Werbungskosten handelt, die ohne Bezug von Arbeitslohn zu „negativen Einkünften“ führen, können diese entweder mit den Einkünften des Ehepartners saldiert werden oder im Wege des Verlustabzugs ins Vorjahr zurück- bzw. in die Folgejahre vorgetragen werden. Sie sind steuerlich also nicht verloren.

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