Grundsteuer: Weg zum Bundesfinanzhof ist endlich frei

Grundsteuer: Weg zum Bundesfinanzhof ist endlich frei
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Sehr viele Immobilieneigentümer haben in den letzten Monaten Einsprüche gegen die Bescheide über die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 und gegebenenfalls auch gegen die Bescheide über den Grundsteuermessbetrag auf den 1.1.2025 eingelegt. Sie hoffen, dass eines Tages das Bundesverfassungsgericht die aktuelle Grundsteuer nach der jüngsten Grundsteuerreform als verfassungswidrig einstuft. Doch der Weg zum Bundesverfassungsgericht ist lang und führt wohl erst einmal über den Bundesfinanzhof.

Aktuell ist darauf hinzuweisen, dass das Sächsische Finanzgericht die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 und des Grundsteuermessbetrages auf den 1.1.2025 für rechtmäßig erklärt hat (Urteil vom 24.10.2023, 2 K 574/23; Quelle: FG Sachsen, Mitteilung vom 8.11.2023). Das klingt erst einmal nachteilig. Doch positiv ist, dass die Richter schnell entschieden haben und nun der Weg zum Bundesfinanzhof frei ist. Und wer weiß: Vielleicht ruft dieser alsbald das Bundesverfassungsgericht an, so dass Karlsruhe entscheiden muss.

Der Fall: Die Kläger sind Eigentümer eines Einfamilienhauses und wenden sich gegen die Regelungen des neuen Grundsteuergesetzes und zudem auch der Sächsischen Sondervorschriften. Diese Klage wurde zwar abgewiesen, doch die Kläger können Revision zum BFH einlegen. Das Finanzgericht hat die Regelungen des neuen Grundsteuergesetzes und auch die Sächsischen Sonderregelungen für rechtmäßig erklärt.

Begründung: Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 10.4.2018 (Az. 1 BvL 11/14) dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum zur Neuregelung der seit dem 1. Januar 1935 bzw. 1. Januar 1964 geltenden Normen zur Grundsteuer eingeräumt. Dem Gesetzgeber sei es erlaubt, die erforderliche Bewertung des Grundbesitzes möglichst einfach und praktikabel zu gestalten.

Hierfür dürfe der Gesetzgeber generalisieren, typisieren und pauschalieren, um auch den Anforderungen eines automatisierten Massenverfahrens zu entsprechen. Grenze des Gestaltungsspielraums sei der Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Das gewählte und ausgestaltete Bemessungssystem müsse eine realitätsgerechte und lastengleiche Besteuerung gewährleisten.

Diesen Anforderungen genüge das aktuelle Regelwerk zur Ermittlung der Grundsteuerwerte und des Grundsteuermessbetrages. Insbesondere sei es rechtmäßig, bei der Berechnung des Ertragswerteseiner zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie durchschnittliche Nettokaltmieten zugrunde zu legen, ohne alle Eigenheiten des einzelnen Gebäudes zu berücksichtigen.

Der Bodenwert dürfe auf der Grundlage der Feststellungen der örtlichen Gutachterausschüsse bestimmt werden. Es handele sich um eine von den Finanzämtern unabhängige Stelle mit besonderer Sach- und Fachkenntnis der örtlichen Gegebenheiten. Unschädlich sei, dass auch zwei Finanzbeamte Mitglied seien.

Der Gesetzgeber dürfe durch einen höheren Umrechnungskoeffizienten der Bodenwerte dem Umstand Rechnung tragen, dass in der Regel die Quadratmeterpreise bei kleineren Grundstücken höher seien.

Die Sächsische Sonderregelung zur Steuermesszahl beabsichtige, Wohnraum zu fördern. Der Freistaat Sachsen verfolge hiermit ein legitimes Ziel des Gemeinwohls und sei berechtigt, solche Zwecke auch durchsteuerliche Lenkungsnormen zu erreichen.

Das Gericht ist schließlich dem Einwand entgegen getreten, die endgültige steuerliche Belastung sei derzeit mangels Festlegung der kommunalen Hebesätze nicht vorhersehbar. So sei es auch nach altem Grundsteuerrechtgewesen, da die Gemeinden noch während des jeweiligen Jahres ihre Hebesätze anpassen durften.

In der Entscheidung ging es um die Grundsteuer, die im so genannten Bundesmodell ermittelt wird. Dieses wenden an: Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen, das Saarland und Sachsen. Die beiden letztgenannten Länder weichen lediglich bei der Höhe der Steuermesszahlen vom Bundesmodell ab. Insofern haben das Urteil und ein eventuelles Revisionsverfahren über Sachsen hinaus Bedeutung. Ob die Revision tatsächlich eingelegt wurde, war bei Redaktionsschluss aber noch nicht bekannt.

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