Viele Eltern setzen auf die Unterstützung der Großeltern bei der Kinderbetreuung. Doch dürfen die Fahrtkosten der Großeltern steuerlich als Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden? Wir zeigen, unter welchen Voraussetzungen eine Fahrtkostenerstattung an Großeltern möglich ist und worauf Sie dabei unbedingt achten sollten.
Kinderbetreuungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Bis einschließlich 2024 dürfen zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Kind, abgesetzt werden. Ab 2025 erhöht sich der Abzug auf 80 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.800 Euro je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Begünstigt sind Aufwendungen für die Betreuung von Kindern, die dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehören und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Kindern mit einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, gilt der Abzug zeitlich unbegrenzt.
Fahrtkostenerstattung an Großeltern: Steuerlich absetzbar?
Grundsätzlich sind Betreuungskosten nur abziehbar, wenn sie auf vertraglicher Grundlage beruhen und nicht bloß aus familiärer Gefälligkeit erfolgen. Deshalb erkennt das Finanzamt folgende Aufwendungen nicht an:
- Eigene Fahrten der Eltern zum Abholen oder Bringen der Betreuungsperson.
- Eigene Fahrten zum Bringen oder Abholen des Kindes zur Betreuungsperson oder in den Kindergarten.
Anders verhält es sich jedoch, wenn die Betreuungsperson – etwa die Großeltern – selbst Fahrtkosten erstattet bekommt. Erstatten Eltern den Großeltern die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Taxis oder pauschal 30 Cent pro gefahrenem Kilometer für Fahrten mit dem eigenen Pkw, sind diese Erstattungen als Kinderbetreuungskosten abziehbar. Grundlage hierfür sind unter anderem Urteile des BFH vom 4.6.1998 (III R 94/96) und vom 10.4.1992 (BStBl. 1992 II S. 814).
Auch das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte diese Regelung: Selbst bei unentgeltlicher Betreuung durch die Großeltern sind die Fahrtkostenerstattungen steuerlich abzugsfähig, da nur die reine Betreuung unentgeltlich erfolgt, nicht jedoch die Erstattung entstandener Fahrtkosten (FG Baden-Württemberg vom 9.5.2012, EFG 2012 S. 1439).
Im konkreten Fall hatten Eltern mit den Großeltern schriftlich vereinbart, dass letztere das Enkelkind regelmäßig betreuen und dafür die Fahrtkosten in Höhe von 30 Cent pro Kilometer erstattet bekommen. Die Richter sahen hierin keinen Unterschied zu einer fremden Betreuungsperson, die ein Honorar verlangt hätte.
Wichtige Voraussetzungen für den Abzug der Fahrtkosten
Damit das Finanzamt die Fahrtkostenerstattung an Großeltern als Kinderbetreuungskosten anerkennt, müssen einige Formalitäten beachtet werden:
- Nachweis der Betreuungskosten: Eine Quittung oder Rechnung ist erforderlich. Diese muss schriftlich und eigenhändig unterschrieben sein.
- Zahlungsnachweis: Die Erstattung muss unbar durch Überweisung auf das Konto der Betreuungsperson erfolgen. Barzahlungen sind nicht zulässig.
- Verwendungszweck der Überweisung: Der Überweisungsbetreff sollte eindeutig sein, etwa „Fahrtkostenerstattung Kinderbetreuung Mai 2025“.
- Schriftliche Vereinbarung: Auch wenn kein formeller Vertrag notwendig ist, empfiehlt sich eine kurze schriftliche Vereinbarung, z. B.:
„Herr/Frau XY übernimmt einmal wöchentlich unentgeltlich die Betreuung unserer Kinder A und B. Für die entstandenen Fahrtkosten wird eine Erstattung von 0,30 EUR je Kilometer gezahlt. Die Abrechnung erfolgt quartalsweise gegen Vorlage einer Aufstellung der gefahrenen Kilometer.“
Das Bundesministerium der Finanzen bestätigt diese Anforderungen im BMF-Schreiben vom 14.3.2012 (BStBl. 2012 I S. 307, Tz. 5).
Fehler vermeiden: Beispiele aus der Praxis
Wie wichtig die Einhaltung dieser Vorgaben ist, zeigt ein Urteil des FG Nürnberg (Urteil vom 12.8.2019, 4 K 936/18). Dort wurde der Abzug der Fahrtkosten abgelehnt, weil:
- Der Überweisungsbetreff fehlte.
- Rücküberweisungen der Erstattungen durch die Großeltern erfolgten.
Diese Unstimmigkeiten führten dazu, dass das Finanzamt den tatsächlichen Zahlungsvorgang in Zweifel zog.
Abgrenzung zu haushaltsnahen Dienstleistungen
Wichtig ist, Kinderbetreuungskosten von haushaltsnahen Dienstleistungen zu unterscheiden. Das FG Saarland entschied, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht gilt, wenn Kinder lediglich Fahrtkostenerstattungen für Hilfstätigkeiten wie Einkäufe oder Reinigungsarbeiten erhalten (Urteil vom 15.2.2019, 1 K 1105/17). Hier wäre ein zivilrechtlich wirksamer Vertrag erforderlich, der wie unter Fremden üblich gestaltet ist – was nur selten gelingt.