Doppelter Haushalt: Kosten für die Wohnungseinrichtung zusätzlich absetzbar

Doppelter Haushalt: Kosten für die Wohnungseinrichtung zusätzlich absetzbar
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Im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind auch die Unterkunftskosten bzw. die Kosten der Zweitwohnung als Werbungskosten absetzbar oder können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Anerkannt werden stets nur nachgewiesene Kosten, keine Pauschbeträge. Doch was ist mit der neu gekauften Wohnungseinrichtung?

  • Bezüglich der steuerlichen Absetzbarkeit von Unterkunftskosten gilt seit 2014 eine neue Regelung: Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland sind für die Unterkunft die tatsächlichen Aufwendungen gegen Nachweis bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat absetzbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG 2014).
  • Der Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden, insbesondere Miete inklusive Nebenkosten, Reinigung und Pflege der Wohnung, Rundfunkbeitrag, Renovierung, Miete für einen Kfz-Stellplatz. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollen auch die Anschaffungskosten für notwendige Hausrats- und Einrichtungsgegenstände, ggf. in Form der AfA, mit dem Höchstbetrag abgegolten sein (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412, Tz. 104).

Aktuell hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist (FG Düsseldorf vom 14.3.2017, 13 K 1216/16 E).

Nach Auffassung der Finanzrichter werden Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat vom Höchstbetrag nicht erfasst. Dem Wortlaut des Gesetzes lasse sich keine Begrenzung des Abzugs derartiger Aufwendungen entnehmen. Eine solche ergebe sich auch nicht aus teleologischen und historischen Erwägungen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung sei es, nur die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 Euro monatlich zu begrenzen, nicht hingegen sonstige notwendige Aufwendungen.

Da diese Frage bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, wird der BFH dazu nun die Gelegenheit haben. Falls Sie betroffen sind, machen Sie die Kosten für notwendige Wohnungseinrichtung für die Zweitwohnung zusätzlich zum Höchstbetrag von 1.000 Euro geltend. Verweigert das Finanzamt die Anerkennung, legen Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid ein, verweisen auf das anhängige Verfahren und beantragen das Ruhenlassen.

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