Bitcoins und Co.: Sind Gewinne aus dem Verkauf überhaupt zu versteuern?

Bitcoins und Co.: Sind Gewinne aus dem Verkauf überhaupt zu versteuern?

Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum, Litecoin, IOTA u.a. sind digitale, anonyme, notenbankunabhängige Währungen. Viele wissen nicht wirklich, was genau das ist und wie sie funktionieren. Was allerdings weithin wahrgenommen wird, sind Pressemeldungen über extreme Wertsteigerungen und drastische Wertverluste. Die Frage ist, wie Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen steuerlich zu beurteilen sind.

Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass Bitcoins bzw. allgemein Kryptowährungen Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG sein und „Veräußerungsgewinne“ damit der Einkommensteuer unterliegen können (BT-Drucksache 17/14530 vom 9.8.2013, S. 40; ebenfalls BT-Drucksache 19/370 vom 5.1.2018, S. 21). Das bedeutet:

  • Der Tausch oder Rücktausch von Bitcoins in Euro oder eine andere Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung führt zu einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Werden also Euros in Bitcoins umgetauscht, wird damit das Wirtschaftsgut „Bitcoin“ angeschafft. Festhalten sollte man unbedingt den Anschaffungszeitpunkt, den Anschaffungspreis und die gekaufte Menge.
  • Werden Bitcoins innerhalb von 12 Monaten nach der Anschaffung wieder verkauft, d.h. in Euros umgetauscht, sind Gewinne in voller Höhe als „sonstige Einkünfte“ gemäß § 22 Nr. 2 EStG mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Abgeltungsteuer fällt darauf jedoch nicht an. Allerdings bleibt ein Gewinn steuerfrei, wenn er unterhalb der Freigrenze von 600 EUR bleibt. Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, und zwar durch Verlustausgleich im selben Jahr sowie durch Verlustabzug im Vorjahr und/oder in den Folgejahren. Anzugeben sind die Geschäfte in der „Anlage SO“.
  • Erfolgt der Verkauf von Bitcoins nach Ablauf von 12 Monaten, sind Gewinne vollkommen steuerfrei und Verluste steuerlich unbeachtlich.
  • Werden Bitcoins nacheinander angeschafft und im selben Depot gehalten, gilt die „First in, first out“-Regel: Für die Berechnung der Spekulationsfrist und des Veräußerungsgewinns gelten die zuerst gekauften Bitcoins als zuerst verkauft (FinMin. Hamburg vom 11.12.2017, S 2256-2017/003-52).
  • Sollten aus der Bitcoin-Anlage als Einkunftsquelle zumindest in einem Jahr Zinserträge erzielt werden, verlängert sich die Spekulationsfrist von 1 Jahr auf 10 Jahre (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG).

Aktuell hat das Finanzgericht Nürnberg Zweifel an der Auffassung der Finanzverwaltung angemeldet. Zwar liegt nur ein Beschluss in einem so genannten Aussetzungsverfahren vor; die Entscheidung in der Hauptsache steht also noch aus. Allerdings weisen die Richter darauf hin, dass der Bundesfinanzhof bislang noch nicht über die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen entschieden habe. Daher bestünden an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Kryptowährungen erhebliche Zweifel, die eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides rechtfertigen würden (FG Nürnberg, Beschluss vom 8.4.2020, 3 V 1239/19).

SteuerGo

Legen Sie gegen Bescheide, in denen Gewinne aus Kryptowährungen besteuert werden, Einspruch ein und weisen Sie auf das aktuelle Verfahren hin. Mit ein wenig Glück wird das Finanzamt Ihr Verfahren ruhen lassen, bis das FG Nürnberg und später möglicherweise der BFH entschieden haben. Zugegebenermaßen ist die Wahrscheinlichkeit, dass der BFH die Gewinne aus Kryptowährungen tatsächlich unbesteuert lässt, aber nicht sehr hoch, zumal er erst kürzlich selbst Gewinne aus dem Verkauf von Fußballtickets als steuerpflichtig angesehen hat (BFH-Urteil vom 29.10.2019, IX R 10/18).

Zu guter Letzt noch eine kleine Anekdote: Die Nürnberger Finanzrichter konnten sich einen Seitenhieb auf eine anderslautende Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 2.3.2018 (Az. 13 V 13100/19) nicht verkneifen. Sie schreiben doch tatsächlich: „Letztlich sollte bei der Qualifizierung einer Kryptowährung als Wirtschaftsgut schon möglichst klar sein … worüber man eigentlich entscheidet.“ Die Richterkollegen aus Baden-Württemberg hatten offenbar Bitcoins und Ethereum ein wenig durcheinandergebracht.

11 Kommentare zu “Bitcoins und Co.: Sind Gewinne aus dem Verkauf überhaupt zu versteuern?”:

  1. Johannes Freinecker

    Guten Tag
    Was ist wenn der Bfh entscheidet das kryptowährung gar nicht steuerbar sind was passiert dann mit den gezählten steuern

    Mit freundlichen Grüßen Johannes Freinecker

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Johannes,

      wenn das BFH entscheiden sollte, dass Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährung nicht steuerpflichtig sind, müssen diese auch nicht versteuert werden.

      Wie in dem Artikel beschrieben, sollten Sie in diesem Fall Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und auf das aktuelle Verfahren hinweisen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  2. Gernot Mann

    Angenommen man hat seine Bitcoins 50 verliehen und bekommt dafür einen jährlichen Zinsertrag in Höhe zum Beispiel von 1 Bitcoin. Diesen Zinsertrag tut man reinvestieren und tauscht ihn NICHT um. Muss man für diesen nicht umgetauschten Zinsertrag in Höhe 1 Bitcoin im Jahr des Zinsertrages Steuer entrichten?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Gernot,

      Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Wertpapier- und Fondsverkäufen sind steuerpflichtige Kapitalerträge und in dem Jahr zu versteuern, in dem sie entstanden sind. Da auf die Zinserträge aus Bitcoins wohl nicht automatisch die deutsche Abgeltungssteuer abgeführt wurde, sind diese in der Steuererklärung zu erklären und entsprechend zu versteuern.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  3. Peter Berters

    Danke für den informativen Beitrag!!
    Findet die Verlängerung der Haltefrist auch Anwendung, wenn ich zwischendurch z.B. mit meinen BTC ETH gekauft habe? D.h müsste ich dann nach Kauf der ETH 10 Jahre warten, um diese steuerfrei zu verkaufen (weil ich ja vorher mit dem Verkauf von BTC und Kauf von ETH Gewinn gemacht habe) ?
    Oder findet bei einer solchen gewinnbringenden Transaktion keine Verlängerung der Haltefrist statt und ich dürfte die ETH doch schon nach einem Jahr wieder steuerfrei verkaufen (obwohl ich zuvor Gewinn mit der Transaktion von BTC in ETH gemacht habe)?

    Gruß Peter

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Peter,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  4. Joachim Meißner

    Wirklich sehr lesenswerter und gut strukurierter Artikel, vielen Dank dafür. Ich kann verstehen das sie hier keine Rechtsberatung geben können. Ich würde aber gerne eine Frage an jemanden mit Sachverstand stellen, die denke ich recht einfach gelagert ist.

    Ich habe vor einigen Jahren auch von privat Kryptowährungen gekauft. Der Verkäufer (Ein Schweizer, wir sind auch noch in Kontakt) stellte mir damals eine Quittung für den Kauf (unter 200 CHF damals) aus.

    Meine Frage ist nun, reicht eine /de/texte/2023/310/ Quittung beim Wiederverkauf der Krypto-Coins dem Finanzamt aus um den legitimen Kauf und das halten von mehr als 12 Monaten anzuerkennen, oder muss ich hier genau auf die Form der Quittung achten? Macht es einen Unterschied das ich damals mit CHF bar bezahlt habe oder gibt es einen Unterschied zu einem Kauf mit Euro (beides ist der Fall gewesen).

  5. Felix

    Ich habe eine Frage zu Rewards und das Verrechnen von Verlusten.
    Darf ich meine ‚Gewinne‘ die ich mit Staking und LM gemacht habe mit einem eventuellen Verlust aus einem Coin verkauf verrechnen?
    zB: Ich habe in diesem Jahr Rewards im Wert von 1000 Euro eingenommen, diese müsste ich zu meinem Steuersatz versteuern. Wenn ich aber nun einen Coin A verkaufe für 500 Euro, diesen aber vor ein paar Montaen für 1000 Euro gekauft habe, habe ich 500 Euro Verlust gemacht.
    Kann ich nun einfach rechnen 1000 Euro Einnahmen aus Staking – 500 Euro Verlust aus Verkauf von Coin A = 500 Euro die ich nur noch versteuern muss?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Felix,

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  6. Thomas

    Guten Tag!

    Auch wenn Krypto-Verkäufe nach einem Jahr Haltefrist steuerfrei sind. Wäre es nicht sinnvoll und im Interesse der Rechtssicherheit, wenn man derartige Verkäufe dennoch explizit angeben könnte? Eventuell auch nachrangig für den Nachweis von Vermögenswerten (Konto-Stand z. Bsp.).
    Offenbar vertreten zudem einige STB die Ansicht, dass die Steuerfreiheit derartiger Verkäufe durch das FA verbindlich festzustellen sind. Zudem wäre man dann definitiv durch den erteilten Steuerbescheid „auf der sicheren Seite“.
    Bitte als Anregung auffassen und zur Diskussion.
    Besten Dank und Grüße,
    Thomas

  7. Michael

    Hallo Zusammen und vielen Dank für den super Artikel!
    Ich habe im letzten Jahr sehr viele Transaktionen getätigt und etwas den Überblick verloren. Da vieles auch über anonyme Wallets lief, kann ich das leider gar nicht mehr alles nachvollziehen. Ich weiß, mein Fehler…
    Gibt es hier eine Möglichkeit, beim Wechsel in USD / EUR irgendwie zu versteuern und somit „legal“ auszuzahlen?
    Viele Grüße Michael

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