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Feldhilfe: (2014) Aufwendungen für

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Aufwendungen für

Wählen Sie hier bitte aus, wodurch Ihnen im Jahr 2014 Aufwendungen für die Kinderbetreuung entstanden sind.

Als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig sind Aufwendungen für:

  • Kindergarten / Hort
  • Kindertagesstätte     
  • Tagesmutter
  • Babysitter/-in
  • Kindererzieher/-in
  • Kindermädchen
  • Au-Pair

Nicht abzugsfähig sind z.B. 

  • Kosten für Nachhilfeunterricht
  • Fahrtkosten
  • Kosten für eine Klassenfahrt

Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist, dass Sie eine Rechnung oder einen anderen schriftlichen Beleg haben und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Seit 2012 darf das Finanzamt die Kosten auch ohne Nachweis anerkennen - muss dies aber nicht. Heben Sie also auf jeden Fall alle Belege im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung auf, falls das Finanzamt die Nachweise einfordert.